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Neunkirchen | Gemeinschädliche Sachbeschädigung

Veröffentlicht am 19/03/2025 Dokumentationsnummer: SL20240419NK

Laut Angaben der Bundestagsdrucksache 20/14989 kam es am 19.04.2024 zu einem islamfeindlichen Angriff auf eine Moschee in Neunkirchen. Der Fall wurde unter der Kategorie „Gemeinschädliche Sachbeschädigung § 304 StGB“ registriert und dem Phänomenbereich „Religiöse Ideologie“ zugeordnet. 

 

Gemeinschädliche Sachbeschädigung ist im deutschen Recht in § 304 StGB definiert. Es handelt sich um die rechtswidrige Beschädigung oder Zerstörung von Gegenständen, die dem öffentlichen Nutzen dienen oder zur Verschönerung öffentlicher Plätze beitragen. Dies umfasst unter anderem Denkmalpflege, Kunstwerke und Naturdenkmäler. Der Täter macht sich strafbar, wenn er das äußere Erscheinungsbild solcher Gegenstände unbefugt verletzt (§ 304 StGB – Gemeinschädliche Sachbeschädigung – dejure.org)

Quelle: Drucksache 20/14898

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Bundesland Thüringen
Angegriffene Moschee -
Datum des Angriffes 19.04.2024
Dachverband der Moschee
Schadenshöhe unbekannt
Verletzte Keine
Wurde diese Moschee vorher angegriffen
Wurde die Tat in der PMK-Statistik erfasst? Ja
Tatmotiv im Ermittlungsverfahren Rechts motivierte Straftat
Ergebnis des Ermittlungsverfahren Keine Angabe
Ergebnis des Hauptverfahren
Aufklärungsergebnis Keine Angabe

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