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Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten in Deggendorf

Veröffentlicht am 18/10/2019 Dokumentationsnummer: BY20190404DEG

Laut Bundestagsdrucksache 19/12981 kam es am 04.04.2019 in Deggendorf zu einer islamfeindlichen Straftat auf eine Moschee/Religionsstätte. Der Fall wurde unter der Kategorie „Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten § 126 StGB“ registriert und dem Phänomenbereich „rechts“ zugeordnet.

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Bundesland Bayern
Angegriffene Moschee -
Datum des Angriffes 04.04.2019
Dachverband der Moschee
Schadenshöhe -
Verletzte -
Wurde diese Moschee vorher angegriffen
Wurde die Tat in der PMK-Statistik erfasst? Ja
Tatmotiv im Ermittlungsverfahren -
Ergebnis des Ermittlungsverfahren -
Ergebnis des Hauptverfahren
Aufklärungsergebnis Keine Angabe

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