Die Fatih-Moschee in Thannhausen wurde am Samstag, den 16.03.2024 von Unbekannten verwüstet. Diese beschädigten die Moscheeräume samt ihren Möbeln und beschmierten die Wände großflächig mit grüner Farbe, unter anderem mit Symbolen wie einem Davidstern. Die Täter hinterließen zudem vier Messer an verschiedenen Stellen in der Moschee und entwendeten das Geld in der Spenden-Box, welches sie vorher zerbrachen. Jugendliche der Gemeinde bemerkten den Vorfall als sie zum Tarâwîh-Gebet kamen. Der Staatsschutz ermittelt. Quelle: https://www.islamiq.de/2024/03/17/unbekannte-beschmieren-moschee-mit-davidstern/
Am 06.02.2023 kam es laut Angaben der Bundesregierung (Bundestagsdrucksache 20/9262) im bayrischen Bretzfeld zu einer islamfeindlichen Straftat auf eine Moschee. Der Fall wurde dem Phänomenbereich „Rechts“ zugeordnet und unter der Kategorie „Volksverhetzung“ registriert. Quelle: Bundestagsdrucksache 20/9262
Laut Angaben der Bunderegierung (Bundestagsdrucksache 20/1939) kam es am 22.03.2022 in Regensburg zu einem islamfeindlichen Angriff auf eine Moschee. Der Fall wurde unter der Kategorie „Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen § 166 StGB“ registriert, konnte jedoch keinem Phänomenbereich zugeordnet werden. Quelle: Drucksache 20/1939 (petrapau.de)
Laut Angaben der Bundesregierung (Bundestagsdrucksache 20/5771) kam es am 21.10.2022 in München zu einem islamfeindlichen Übergriff auf eine Moschee. Der Fall wurde dem Phänomenbereich „Rechts“ zugeordnet und unter der Kategorie „Volksverhetzung § 130 StGB“ registriert. Quelle: Drucksache 20/5771
Laut Angaben der Bundesregierung (Bundestagsdrucksache 20/5771) ereignete sich am 13.11.2022 ein islamfeindlicher Angriff auf eine Moschee in Nürnberg. Der Vorfall wurde unter der Kategorie „Störung der Religionsausübung § 167 StGB“ registriert und dem Phänomenbereich „Ausländische Ideologie“ zugeordnet. Quelle: Drucksache 20/5771
Am 07.05.2023 kam es laut den Angaben der Bundestagsdrucksache 20/8016 in München zu einer islamfeindlichen Straftat auf eine Moschee. Der Fall wurde unter der Kategorie „Körperverletzung § 223 StGB“ registriert und wurde dem Phänomenbereich „Rechts“ zugeordnet. Quelle: https://dserver.bundestag.de/btd/20/080/2008016.pdf