Am Wochenende des 26.-27.08.2023 erhielt die Mimar Sinan Moschee (DITIB) in Maulbronn einen Drohbrief mit der Signatur „NSU 2.0“. Der Brief enthielt ein Hakenkreuz, ein Bild von einem Schwein und die Aufschrift „Verbrenn Koran, verbrenn Islam.“ Die Moschee war schon im Juli Ziel eines islamfeindlichen Angriffs geworden.
Quelle: Zuvor angegriffene Moschee erhält Drohbrief mit NSU 2.0 – IslamiQ
In Steinfurt wurde eine Moschee laut Angaben der Bundestagsdrucksache 20/14989 am 22.05.2024 Ziel eines islamfeindlichen Angriffs. Der Fall wurde unter der Kategorie „Sachbeschädigung § 303 StGB“ registriert und dem Phänomenbereich „Rechts“ zugeordnet. Quelle: Drucksache 20/14898
Laut Angaben der Bundestagsdrucksache 20/14989 kam es am 08.05.2024 zu einem islamfeindlichen Angriff auf eine Moschee in Gelsenkirchen. Der Fall wurde unter der Kategorie „Bedrohung § 241 StGB“ registriert und dem Phänomenbereich „Rechts“ zugeordnet. Quelle: Drucksache 20/14898