Laut Bundestagsdrucksache 18/6762 kam es am 26.06.2015 in Herford zu einer islamfeindlichen Straftat auf eine Moschee bzw. Religionsstätte. Der Fall wurde unter der Kategorie „Sachbeschädigung § 303 StGB“ registriert. Dieser Angriff wurde dem Phänomenbereich „links“ zugeordnet.
Laut Bundestagsdrucksache 18/6762 kam es am 31.05.2015 in Attendorn zu einer islamfeindlichen Straftat auf eine Moschee bzw. Religionsstätte. Der Fall wurde unter der Kategorie „Gemeinschädliche Sachbeschädigung § 304 StGB“ registriert. Dieser Angriff wurde dem Phänomenbereich „rechts“ zugeordnet.
Am 03.02.2014 wurde die Zentralmoschee in Köln-Ehrenfeld Ziel eines versuchten Brandanschlages. Der 31 Jahre alter Täter versuchte am Vormittag die zum Dachverband der DITIB gehörende Moschee in der Venloer Straße, durch anzünden von diversen Sachen, unter anderem auch Schulranzen, einen Brand zu legen. Die Eingangstür der Moschee wurde beschädigt. Zudem wurde auch die Zufahrt zur Garage stark demoliert. Der Staatsschutz hat die Ermittlungen aufgenommen. Es würd auch untersucht, ob eine Verbindung zu den Fällen in Wesseling und Hürth am 02.02.2016 besteht. Quelle
Am 02.02.2014 wurde auf dem Gelände der einer Gemeinde in Alt-Hürth randaliert. Unbekannte setzten den Grill der Gemeinde in Brand und zerstörten auf dem Gelände vorhandene Gartenmöbel. Laut Zeugen sei ein Schwarzer BMW Vorort gewesen. Die Polizei vermutete, dass es das Fahrzeug des Täters ist. Zudem ging die Polizei davon aus, dass die am selben Tag geschehene Vorfälle in Verbindung stehen könnten. Da auch in Wesel dasselbe Fahrzeug gesichtet wurde. Der Staatsschutz hat die Ermittlungen aufgenommen. Quelle: FAIR
Laut Bundestagsdrucksache 18/6762 kam es am 29.05.2015 in Herford zu einer islamfeindlichen Straftat auf eine Moschee bzw. Religionsstätte. Der Fall wurde unter der Kategorie „Sachbeschädigung § 303 StGB“ registriert. Dieser Angriff wurde dem Phänomenbereich „sonstige“ zugeordnet.
Laut Bundestagsdrucksache 18/6762 kam es am 14.05.2015 in Lage zu einer islamfeindlichen Straftat auf eine Moschee bzw. Religionsstätte. Der Fall wurde unter der Kategorie „Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen § 86a StGB“ registriert. Dieser Angriff wurde dem Phänomenbereich „rechts“ zugeordnet.