Laut Bundestagsdrucksache 19/987 kam es am 28.11.2017 in Dortmund zu einer islamfeindlichen Straftat auf eine Moschee bzw. Religionsstätte. Der Fall wurde unter der Kategorie „Gemeinschädliche Sachbeschädigung § 304 StGB“ registriert und dem Phänomenbereich „links“ zugeordnet.
Laut Bundestagsdrucksache 19/987 kam es am 21.10.2017 in Zwickau zu einer islamfeindlichen Straftat auf eine Moschee bzw. Religionsstätte. Der Fall wurde unter der Kategorie „Gemeinschädliche Sachbeschädigung § 304 StGB“ registriert und dem Phänomenbereich „rechts“ zugeordnet.
Am 19.07.2019 wurde die Moschee des Islamischen-Kulturzentrums Münster (IKZ) Ziel eines mutmaßlich islamfeindlichen Angriffs. Eine unbekannte Person verteilte Ausgaben des Korans in dem Waschraum. Die Polizei hat die Ermittlungen aufgenommen. Der Vorfall wird bei der Polizei als „gemeinschädliche Sachbeschädigung“ gewertet. Ein ähnlicher Angriff ereignete sich am 03.07.2019 in Schleswig. Quelle
Laut Bundestagsdrucksache 18/7498 kam es am 27.09.2015 in Penzberg zu einer islamfeindlichen Straftat auf eine Moschee/ Religionsstätte. Der Fall wurde unter der Kategorie „Gemeinschädliche Sachbeschädigung § 304 StGB“ registriert. Der Angriff wurde dem Phänomenbereich „rechts“ zugeordnet.
Laut Bundestagsdrucksache 18/7498 kam es am 08.10.2015 in Crailsheim zu einer islamfeindlichen Straftat auf eine Moschee/ Religionsstätte. Der Fall wurde unter der Kategorie „Gemeinschädliche Sachbeschädigung“ registriert. Der Angriff wurde dem Phänomenbereich „sonstige“ zugeordnet.
Am 17.08.2014 wurde die Möllner Fatih Sultan Moschee (DITIB) seitens Unbekannten angegriffen. Die Täter schleuderten einen Beutel mit stinkenden Substanzen gegen die Tür der Moschee. Zuvor urinierten Unbekannte vor der Tür der Moschee. Ein politisch motivieren Hintergrund wurde nicht ausgeschlossen. Der Staatsschutz hat die Ermittlungen übernommen. Quelle