
Am 11.07.2019 kam es in Bad Homburg in der Ulu Moschee (DITIB) zu einem Angriff. Das Büro der Einrichtung wurde verwüstet, die Aktenordner wurden zerstört und im Raum verteilt. Quelle: DITIB
Laut Bundestagsdrucksache 18/12535 kam es am 12.02.2017 in Konstanz zu einer islamfeindlichen Straftat auf eine Moschee bzw. Religionsstätte. Der Fall wurde unter der Kategorie „Sachbeschädigung § 303 StGB“ registriert und dem Phänomenbereich „sonstige“ zugeordnet.
Bei einem Angriff auf die Fatih Camiine-Moschee in Dresden wurden am Montagnachmittag (03.06.201) drei Scheiben durch Steinwürfe beschädigt. Es entstand ein Sachschaden in Höhe von 1.500 Euro. Einen Tag später wurde auch ein Dönerimbiss, welches zwei Kilometer von der Moschee entfernt liegt, mit Steinen beworfen. Die Ermittlungen führte das Polizeiliche Terrorismus- und Extremismus-Abwehrzentrum (PTAZ). Einen Tag nach Angriff nahm die Polizei einen Tatverdächtigen, einen 30 Jahre alten Tunesier, fest. Nunmehr gehen die Ermittler davon aus, dass den Taten keine politische Motivation zugrunde liegt. Quelle
Am 11.05.2019 wurde eine Moschee in Lollar angegriffen. Ein Mann trat eine Türscheibe einer türkischen Moschee ein. Die nachfolgenden Ermittlungen führten zu einem 16-jährigen Jugendlichen aus dem Gießener Landkreis. Die Polizei durchsuchte daraufhin seine Wohnung, stellte Beweismittel sicher und nahm ihn im Anschluss fest. Der Verdächtige räumte die Tat ein. Ein gegen die Moschee gerichtetes Motiv sei, so die Polizei, nach den bisherigen Ermittlungen nicht erkennbar. Ein Überwachungsvideo, welches #brandeilig vorliegt, zeigt wie sich der Täter vor seinem Angriff auf die Moschee eine Maske umbindet. Der Tatverdächtige ist inzwischen wieder ...
Am 16.02.2019 kam es zu einer Angriff auf eine DITIB-Moschee in Kehl. In der Bundestagsdrucksache 19/10570 wurde der Fall unter der Kategorie „Sachbeschädigung § 303 StGB“ registriert und keinem Phänomenbereich zugeordnet. Quelle: ADS-DITIB
Laut Bundestagsdrucksache 18/5685 kam es am 21.03.2015 in Meßkirch zu einer islamfeindlichen Straftat auf eine Moschee/ Religionsstätte. Der Fall wurde unter der Kategorie „Sachbeschädigung § 303 StGB“ registriert. Der Angriff wurde dem Phänomenbereich „sonstige“ zugeordnet.