Laut Bundestagsdrucksache 18/12535 kam es am 20.01.2017 in Lahr zu einer islamfeindlichen Straftat auf eine Moschee/Religionsstätte. Der Fall wurde unter der Kategorie „Beleidigung § 185 StGB“ registriert und dem Phänomenbereich „rechts“ zugeordnet.
In der Nacht zum Sonntag,04,12.2016, wurde die Aksemsettin Moschee im Öhringer Gewerbegebiet erneut Ziel einer islamfeindlichen Tat. Ein abgetrennter Schweinekopf wurde vor dem Eingang der Moschee am Zaun aufgespießt. Am Sonntagmorgen entdeckte ein Gemeindemitglied den Schweinekadaver. Auch zuvor war die Aksemsettin Moschee Ziel von Angriffen. Sie wurde mit Eiern beworfen, und auf die Außenfassade mit beleidigende Parolen beschmiert. Die Polizei habe bisher keine konkreten Ermittlungsansätze finden können und der Gemeinde „die Aussichtslosigkeit gleich klar gemacht“, erklärte der Sprecher der Aksemsettin Moschee. Quelle
Laut Bundestagsdrucksache 18/11128 kam es am 23.10.2016 in Lahr zu einer islamfeindlichen Straftat auf eine Moschee/Religionsstätte. Der Fall wurde unter der Kategorie „Beleidigung § 185 StGB“ registriert und dem Phänomenbereich „rechts“ zugeordnet.
Die Fatih Moschee in Schwäbisch-Gmünd wurde am 25.09.2016 mit rechtsradikalen Symbolen beschmiert. Die Moschee wurde zwischen Samstag, 23.30 Uhr, und Sonntag, 4.00 Uhr, von unbekannten Tätern mit Hakenkreuzen und beleidigenden Schriftzügen verunziert. Ähnliche Schmierereien wurden außerdem an einem in der Nähe geparkten Lastwagen, auf der Fahrbahn und an einer Aussichtsplattform gefunden. Die Beleidigungen richteten sich sowohl gegen den Islam als auch gegen die Polizei. Die Kriminalpolizei übernahm hat die Ermittlungen. Quelle
Laut Bundestagsdrucksache 18/10322 kam es am 23.08.2016 in Schwäbisch Hall zu einer islamfeindlichen Straftat auf eine Moschee/Religionsstätte. Der Fall wurde unter der Kategorie „Öffentliche Aufforderung zu Straftaten § 111 StGB“ registriert und dem Phänomenbereich „rechts“ zugeordnet.
Laut Bundestagdrucksache 18/10322 kam es am 01.07.2016 in Lahr/Schwarzwald zu einer islamfeindlichen Straftat auf eine Moschee/Religionsstätte. Der Fall wurde unter der Kategorie „Sachbeschädigung § 303 StGB“ registriert und dem Phänomenbereich „sonstiges“ zugeordnet. Quelle: Drucksache 18/10322 (bundestag.de)