Die Fatih Moschee (IFB) in Bremen wurde am 16.05.2023 Opfer eines islamfeindlichen Angriffs. Am Eingangstor der Moschee wurde eine Jesus-Skulptur hinterlegt, an der ein Zettel mit der Aufschrift „Mohammed“ angebracht wurde. Quelle: https://www.islamiq.de/2023/05/16/jesus-skulptur-vor-moschee-hinterlegt/
In Goslar kam es am 07.11.2023 zu einem Angriff auf die El-Aksa Moschee (IGMG). Die Glasscheibe der Eingangstür der Moschee wurde zerschlagen, woraufhin der Täter eingebrochen ist, was auf den Aufzeichnungen der Überwachungskamera zu erkennen ist. Dem Bericht der Moschee zufolge, soll der Täter, welcher der Gemeinde bekannt ist, schon vor der Tat mehrmals während den Gebetszeiten negativ aufgefallen sein. Die Moscheegemeinde hat die Polizei über den Fall benachrichtigt, sowie das Beweismaterial übergeben. Quelle: IGMG Goslar – Tatbericht – Liegt Brandeilig vor
Am 15.10.2023 wurde erneut ein angezündeter Koran vor die Mimar Sinan Moschee (DITIB) in Maulbronn geworfen. Der Täter, ein 50 Jahre alter Mann, soll dieselbe Tat auch am 8. Juli verübt haben, bei der ein verbrannter Koran aus einem Fahrzeug auf das Moscheegelände geworfen wurde. Laut Staatsanwaltschaft wurde der Täter anhand des Fahrzeugkennzeichens, welches auf den Aufzeichnungen der Überwachungskameras zu erkennen war, ermittelt. Quelle: Mann verbrennt Koran und wirft ihn vor die Moschee – IslamiQ
Laut Bundestagsdrucksache 20/182 kam es am 27.09.2021 in Kelsterbach zu einer islamfeindlichen Straftat auf eine Moschee/Religionsstätte. Der Fall wurde unter der Kategorie „Störung der Religionsausübung § 167 StGB“ registriert und dem Phänomenbereich „ausländische Ideologie“ zugeordnet.
Laut Bundestagsdrucksache 19/26358 kam es am 17.07.2020 in Herford zu einer islamfeindlichen Straftat auf eine Moschee/Religionsstätte. Der Fall wurde unter der Kategorie „Störung der Religionsausübung § 167 StGB“ registriert und dem Phänomenbereich „rechts“ zugeordnet.
Laut Bundestagsdrucksache 19/24774 kam es am 31.07.2020 in Herford zu einer islamfeindlichen Straftat auf eine Moschee/Religionsstätte. Der Fall wurde unter der Kategorie „Störung der Religionsausübung § 167 StGB“ registriert und dem Phänomenbereich „rechts“ zugeordnet.