Am 17.09.2021 wurde die Aksa Moschee (IGMG/Islamrat) in Biberach erneut Ziel eines Angriffs. Unbekannte Täter klebten Sticker mit islamfeindlichen und beleidigenden Inhalten an das Eingangstor der Moschee. Die Polizei wurde verständigt. Diese nahm die Ermittlungen auf. Die IGMG Moschee in Biberach erhielt einige Monate zuvor einen Drohbrief. Quelle
Am 23.09.2021 wurde auf dem Gelände der Moschee Markaz Rasulallah eine mutmaßliche Granate entdeckt. Daraufhin verständigten Mitglieder der Gemeinde die Polizei. Diese kam eineinhalb Stunden später mit dem Kampfmittelräumungsdienst an. Ein Sprecher gab am folgenden Tag Entwarnung: Bei dem Gegenstand habe es sich um ein „Übungsgerät“ gehandelt. Die mutmaßliche Granate war demnach nicht echt. Quelle
Am 28.09.2021 kam es zu einem Angriff auf die IGMG Moschee in Kelsterbach. Ein bisher unbekannter Mann warf während des Nachtgebets Glasflaschen in Richtung der Moschee. Infolge dessen war der Vorhof voller Glassplitter. Die Gemeindemitglieder konnten aufgrund der Überwachungskameras feststellen, dass der Mann zwei Mal innerhalb von drei Minuten mit einem roten Auto vor der Moschee anhielt. Die Polizei wurde verständigt. Diese hat die Ermittlung aufgenommen. In der Bundestagsdrucksache 20/182 wurde der Fall wurde unter der Kategorie „Störung der Religionsausübung § 167 StGB“ registriert und dem Phänomenbereich „ausländische Ideologie“ zugeordnet. ...
Laut Bundestagsdrucksache 19/31846 kam es am 04.06.2021 in Wuppertal zu einer islamfeindlichen Straftat auf eine Moschee/Religionsstätte. Der Fall wurde unter der Kategorie „Sachbeschädigung § 303 StGB“ registriert und konnte keinem Phänomenbereich zugeordnet werden.
Laut Bundestagsdrucksache 19/31846 kam es am 13.05.2021 in Wangen zu einer islamfeindlichen Straftat auf eine Moschee/Religionsstätte. Der Fall wurde unter der Kategorie „Sachbeschädigung § 303 StGB“ registriert und konnte keinem Phänomenbereich zugeordnet werden.
Laut Bundestagsdrucksache 19/31846 kam es am 10.05.2021 in Essen zu einer islamfeindlichen Straftat auf eine Moschee/Religionsstätte. Der Fall wurde unter der Kategorie „Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten § 126 StGB“ registriert und dem Phänomenbereich „rechts“ zugeordnet.