Laut Bundestagsdrucksache 19/12981 kam es am 13.01.2019 in Bergkamen zu einer islamfeindlichen Straftat auf eine Moschee/Religionsstätte. Der Fall wurde unter der Kategorie „Volksverhetzung § 130 StGB“ registriert und dem Phänomenbereich „rechts“ zugeordnet.
Am 04.10.2019 wurde das Islamische Zentrum München Ziel eines Angriffs. Der Täter beschädigte im Vortragsraum der Moschee die Wände und das Fenster sowie die Heizungsabdeckung. Der Mann hatte einen Tag zuvor, am Tag der offenen Moschee, die Moschee besucht. Er verhielt sich laut Angaben der Gemeindemitglieder schon zu diesem Zeitpunkt auffällig. Die Polizei nahm den mutmaßlichen Täter fest. Die Gemeinde schließt eine rassistische Motivation aus. Die Moschee erhielt am 11.07.2019 eine Bombendrohung.
Am 15.12.2015 wurde auf die DITIB Moschee in Stuttgart-Feuerbach ein Brandanschlag verübt. Mehrere Personen warfen Steine und Molotowcocktails auf das Gebäude. Der so ausgelöste Brand verursachte einen Sachschaden in Höhe von ca. 80.000,00 €. Verletzt wurde bei dem Anschlag niemand. Die Polizei ging von einer politisch motivierten Tat aus. Wenige Tage nach der Tat tauchte im Internet ein Bekennerschreiben auf, das von der Polizei als höchstwahrscheinlich echt eingestuft wurde. Das sogenannte „Baran-Dersim-Rachekommando“ räumte darin die Tat ein. Die Polizei nahm im Februar 2016 einen 20-jährigen Stuttgarter in Haft, der in ...
Am 10.09.2019 kam es an der Moschee des Islamischen-Kulturvereins in Schleswig erneut zu einer Sachbeschädigung. Ein 34-Jähriger wurde gegen 19.55 Uhr, unmittelbar nach dem Vorfall, von der Polizei festgenommen. Das Tatmotiv ist bislang unklar. Quelle
Laut Bundestagsdrucksache 19/148 kam es am 19.08.2017 in Burglengenfeld zu einer islamfeindlichen Straftat auf eine Moschee bzw. Religionsstätte. Der Fall wurde unter der Kategorie „Versuch der Beteiligung § 30 StGB“ registriert und dem Phänomenbereich „rechts“ zugeordnet.
Laut Bundestagsdrucksache 19/987 kam es am 17.12.2017 in Sulzbach/ Saar zu einer islamfeindlichen Straftat auf eine Moschee bzw. Religionsstätte. Der Fall wurde unter der Kategorie „Volksverhetzung § 130 StGB“ registriert und dem Phänomenbereich „rechts“ zugeordnet.