Laut Angaben der Bundesregierung (Bundestagsdrucksache 20/1939) kam es am 30.03.2023 in Hanau zu einem islamfeindlichen Angriff auf eine Moschee. Der Vorfall wurde unter der Kategorie “Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten § 126 StGB“ und unter dem Phänomenbereich „Ausländische Ideologie“ registriert. Quelle: Bundestagsdrucksache 20/9262
Laut Angaben der Bundesregierung (Bundestagsdrucksache 20/1939) kam es am 13.02.2022 in Recklinghausen zu einem islamfeindlichen Angriff auf eine Moschee. Der Vorfall wurde unter der Kategorie “ Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen § 86a StGB“ und unter dem Phänomenbereich „Ausländische Ideologie“ registriert. Quelle: Drucksache 20/1939 (petrapau.de)
In Kassel kam es am 19.05.2022 laut Angaben der Bundesregierung (Bundestagsdrucksache 20/2989) zu einem islamfeindlichen Angriff auf die Hoca Ahmet Yesevi Moschee (ATIB). Die Moschee wurde von Unbekannten mit schwarzer Farbe und Steinen beworfen. Der Vorfall wurde der Kategorie „Sachbeschädigung § 303 StGB“ und dem Phänomenbereich „Ausländische Ideologie“ zugeordnet. Quelle: Drucksache 20/2989 https://www.islamiq.de/2022/05/21/
Laut Angaben der Bundesregierung (Bundestagsdrucksache 20/4618) kam es am 04.06.2022 zu einem islamfeindlichen Angriff auf eine Moschee in Hamburg. Der Fall wurde unter der Kategorie „Störung der Religionsausübung § 167 StGB“ registriert und dem Phänomenbereich „Ausländische Ideologie“ zugeordnet. Quelle: Drucksache 20/4618
Laut Angaben der Bundesregierung (Bundestagsdrucksache 20/4618) wurde am 06.08.2022 die Imam-Ali-Moschee (IZH) in Hamburg Ziel eines islamfeindlichen Angriffs. Die Tat wurde unter der Kategorie “Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen § 166 StGB” registriert und dem Phänomenbereich “Ausländische Ideologie” zugeordnet. Quelle: Drucksache 20/4618
Laut Angaben der Bundesregierung (Bundestagsdrucksache 20/5771) ereignete sich am 13.11.2022 ein islamfeindlicher Angriff auf eine Moschee in Nürnberg. Der Vorfall wurde unter der Kategorie „Störung der Religionsausübung § 167 StGB“ registriert und dem Phänomenbereich „Ausländische Ideologie“ zugeordnet. Quelle: Drucksache 20/5771