Laut Bundestagdrucksache 19/148 kam es am 23.08.2017 in Stuhr zu einer islamfeindlichen Straftat auf eine Moschee/Religionsstätte. Der Fall wurde unter der Kategorie „Bedrohung § 241 StGB“ registriert und dem Phänomenbereich „rechts“ zugeordnet.
Laut Bundestagdrucksache 19/148 kam es am 11.08.2017 in Berlin zu einer islamfeindlichen Straftat auf eine Moschee/Religionsstätte. Der Fall wurde unter der Kategorie „Sachbeschädigung § 303 StGB“ registriert und dem Phänomenbereich „rechts“ zugeordnet.
Laut Bundestagdrucksache 19/148 kam es am 05.08.2017 in Schwedt/Oder zu einer islamfeindlichen Straftat auf eine Moschee/Religionsstätte. Der Fall wurde unter der Kategorie „Öffentliche Aufforderung zu Straftaten § 111 StGB“ registriert und dem Phänomenbereich „rechts“ zugeordnet.
Laut Bundestagdrucksache 19/148 kam es am 31.07.2017 in Güstrow zu einer islamfeindlichen Straftat auf eine Moschee/Religionsstätte. Der Fall wurde unter der Kategorie „Bedrohung § 241 StGB“ registriert und dem Phänomenbereich „rechts“ zugeordnet.
Laut Bundestagdrucksache 19/148 kam es am 23.07.2017 in Hildesheim zu einer islamfeindlichen Straftat auf eine Moschee/Religionsstätte. Der Fall wurde unter der Kategorie „Gemeinschädliche Sachbeschädigung § 304 StGB“ registriert und konnte keinem Phänomenbereich zugeordnet werden.
Am 07.09.2017 wurde vor der Fatih Moschee in Helmstedt ein Schweinekopf mit einem daraufgezeichneten Hakenkreuz gefunden. Die Polizei konnte drei Tatverdächtige, Männer im Alter von 30 Jahren, ermitteln. Die Männer legten Anfang September den Schweinekopf mit Nazi-Symbolen vor der DITIB Moschee ab. Den Männern wurde Volksverhetzung, Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen und Beleidigung von Religionsgemeinschaften vorgeworfen. Bei den Vernehmungen der Beschuldigten wurden schließlich die Tathandlungen teilweise ausführlich beschrieben. Der Haupttäter war bei der Polizei bereits wegen Eigentums-, Raub- und Drogendelikten sowie wegen Körperverletzung bekannt. Quelle