Laut Bundestagsdrucksache 19/148 kam es am 19.08.2017 in Burglengenfeld zu einer islamfeindlichen Straftat auf eine Moschee bzw. Religionsstätte. Der Fall wurde unter der Kategorie „Versuch der Beteiligung § 30 StGB“ registriert und dem Phänomenbereich „rechts“ zugeordnet.
Laut Bundestagsdrucksache 19/987 kam es am 17.12.2017 in Sulzbach/ Saar zu einer islamfeindlichen Straftat auf eine Moschee bzw. Religionsstätte. Der Fall wurde unter der Kategorie „Volksverhetzung § 130 StGB“ registriert und dem Phänomenbereich „rechts“ zugeordnet.
Laut Bundestagsdrucksache 19/987 kam es am 14.12.2017 in Karlsruhe zu einer islamfeindlichen Straftat auf eine Moschee bzw. Religionsstätte. Der Fall wurde unter der Kategorie „Beleidigung §185 StGB“ registriert und dem Phänomenbereich „rechts“ zugeordnet.
Laut Bundestagsdrucksache 19/987 kam es am 28.11.2017 in Dortmund zu einer islamfeindlichen Straftat auf eine Moschee bzw. Religionsstätte. Der Fall wurde unter der Kategorie „Gemeinschädliche Sachbeschädigung § 304 StGB“ registriert und dem Phänomenbereich „links“ zugeordnet.
Laut Bundestagsdrucksache 19/987 kam es am 21.10.2017 in Zwickau zu einer islamfeindlichen Straftat auf eine Moschee bzw. Religionsstätte. Der Fall wurde unter der Kategorie „Gemeinschädliche Sachbeschädigung § 304 StGB“ registriert und dem Phänomenbereich „rechts“ zugeordnet.
Am 19.07.2019 wurde die Moschee des Islamischen-Kulturzentrums Münster (IKZ) Ziel eines mutmaßlich islamfeindlichen Angriffs. Eine unbekannte Person verteilte Ausgaben des Korans in dem Waschraum. Die Polizei hat die Ermittlungen aufgenommen. Der Vorfall wird bei der Polizei als „gemeinschädliche Sachbeschädigung“ gewertet. Ein ähnlicher Angriff ereignete sich am 03.07.2019 in Schleswig. Quelle