Laut Bundestagdrucksache 19/9310 kam es am 21.04.2016 in Delmenhorst zu einer islamfeindlichen Straftat auf eine Moschee/Religionsstätte. Der Fall wurde unter der Kategorie „Straftaten gegen das Vereinsgesetz“ registriert und dem Phänomenbereich „ausländische Ideologie“ zugeordnet.
Laut Bundestagdrucksache 18/9310 kam es am 13.03.2016 in Stuttgart zu einer islamfeindlichen Straftat auf eine Moschee/Religionsstätte. Der Fall wurde unter der Kategorie „Sachbeschädigung § 303 StGB“ registriert und dem Phänomenbereich „ausländische Ideologie“ zugeordnet. Quelle: Drucksache 18/9310 (bundestag.de)
Laut Bundestagdrucksache 18/9310 kam es am 16.02.2016 in Waldbronn zu einer islamfeindlichen Straftat auf eine Moschee/Religionsstätte. Der Fall wurde unter der Kategorie „Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen § 86a StGB“ registriert und dem Phänomenbereich „rechts“ zugeordnet. Quelle: Drucksache 18/9310 (bundestag.de)
Am 25.02.2016 wurde auf dem Baugelände der Ahmadiyya Gemeinde in Leipzig-Gohlis der Kadaver eines Schweines gefunden. Der Kader war mit der Aufschrift „Mutti-Merkel“ versehen. Es wurde von einem politisch motivierten Hintergrund ausgegangen. Der Staatsschutz ermittelte wegen der „Beleidigung der Bundeskanzlerin“. Die Polizei erklärte, dass nicht wegen Hausfriedensbruch ermittelt werde, da es sich um ein offenes Brachgelände handeln würde. „Aufgrund der Umstände“ liege es nahe, dass es sich um eine „fremdenfeindliche“ Tat handele. Quelle
Am Mittwochabend, 29.02.2016, wurden zwischen 19.10 Uhr und 19.20 Uhr vor der Haci Bayram Moschee in der Gathmannstraße in Dillingen Schweineknochen abgelegt. Neben den Schweineknochen wurden auch Zettel mit der Aufschrift „Schweinefleisch für Schweine“, auf Deutsch und Türkisch, aufgefunden. Als „islamfeindlich“ wurde die Tat von der Politikerin, Petra Berg, von der SPD-Fraktion, eingestuft. Der Staatsschutz übernahm die Ermittlungen. Quelle
Laut Bundestagdrucksache 18/9310 kam es am 30.01.2016 in Marl zu einer islamfeindlichen Straftat auf eine Moschee/Religionsstätte. Der Fall wurde unter der Kategorie „Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen § 86a StGB“ registriert und dem Phänomenbereich „rechts“ zugeordnet. Quelle: Drucksache 18/9310 (bundestag.de)