Am 05.12.2021 brachte ein unbekannter Täter einen Schweinekopf an das Eingangstor der Eving Selimiye Moschee in Dortmund an. Nach der Tat machte er ein Selfie von sich und dem Schweinekopf, wie auf Kameraaufnahmen zu sehen ist. Der Täter platzierte den Schweinekopf gegen 3.30 Uhr am Zaun vor der Moschee. Danach entfernte er sich in Richtung Deutsche Straße. Inzwischen hat der Staatsschutz die Ermittlungen aufgenommen. Es wird wegen des Verdachts der Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen (§166 StGB) ermittelt.
Am 17.05.2021 kam es zu einem Messerangriff in der DITIB-Moschee Scharnhorst in Dortmund. Bei dem Versuch, in die Moschee einzudringen, wurde der mutmaßlicher Täter vom Gemeindevorsitzenden aufgehalten. Daraufhin zog der Täter einen Haushaltsmesser und versuchte, den Gemeindevorsitzenden damit zu verletzten. Dieser blieb jedoch bei dem Angriff unverletzt. Der Täter wurde von der Polizei gefasst. Quelle: DITIB
Die DITIB Zentralmoschee in Dortmund erhielt am 05.11.2019 einen Drohbrief. In dem Brief war ein Bild abgebildet, welches im Feuer verbrennende Menschen zeigt. Darauf stand: „Wer für Krieg betet, soll nicht weinen, wenn er brennt!“. Die Polizei hat die Ermittlungen übernommen. Quelle: DITIB
Am 21.10.2019 kam es gegen 01.30 Uhr zu einem Brandanschlag auf die DITIB Ulu Moschee in Dortmund Eving. Unbekannte warfen Molotow-Cocktails auf die Moschee und verursachten so einen Brand. Ein Überwachungsvideo zeigt, wie zwei Personen zwei Flaschen mit brennender Flüssigkeit in Richtung der Moschee warfen. Der Versuch, einen weiteren Molotow-Cocktail auf die Moschee zu werfen, scheiterte. Dieser fiel auf den Boden vor der Moschee und ging in Flammen auf. Als die Polizei eintraf, war das Feuer bereits erloschen. Infolge des Anschlages entstand ein Sachschaden an der Fassade und an einem ...
Laut Bundestagsdrucksache 18/10322 kam es am 22.06.2016 in Dortmund zu einer islamfeindlichen Straftat auf eine Moschee bzw. Religionsstätte. Der Fall wurde unter der Kategorie „Bedrohung § 241 StGB“ registriert und dem Phänomenbereich „rechts“ zugeordnet.
Laut Bundestagsdrucksache 19/987 kam es am 28.11.2017 in Dortmund zu einer islamfeindlichen Straftat auf eine Moschee bzw. Religionsstätte. Der Fall wurde unter der Kategorie „Gemeinschädliche Sachbeschädigung § 304 StGB“ registriert und dem Phänomenbereich „links“ zugeordnet.