In der Fatih Moschee (DITIB) in Dresden kam es am 18.04.2023 zu einer islamfeindlichen Straftat, bei der ein Mann einen Koran in der Moschee anzündete. In der Bundestagsdrucksache 20/8016 wurde der Vorfall unter der Kategorie „Störung der Religionsausübung § 167 StGB“ vermerkt und dem Phänomenbereich „Religiöse Ideologie“ zugeordnet. Quelle: https://dserver.bundestag.de/btd/20/080/2008016.pdf Foto: dpa
Die Mevlana Moschee (IGMG) in Barnstorf wurde am 26.04.2023 Opfer einer islamfeindlichen Straftat. Diese erhielt ein Drohschreiben, welche mit dem Kürzel NSU 2.0 signiert wurde. Der Brief enthält Aufschriften wie „Kill Islam, Türken raus“ und ein Hakenkreuz. In der Bundestagsdrucksache 20/8016 wurde der Fall unter der Kategorie „Volksverhetzung § 130 StGB“ und unter dem Phänomenbereich „Rechts“ registriert. Quellen: https://dserver.bundestag.de/btd/20/080/2008016.pdf https://www.islamiq.de/2023/04/27/kill-islam-moschee-erhaelt-islamfeindlichen-drohbrief/
Am 14.04.2023 kam es laut der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage vom Bundestag auch in Dresden zu einer islamfeindlichen Straftat auf eine Moschee. Der Fall wurde unter der Kategorie „Störung der Religionsausübung § 167 StGB“ registriert und dem Phänomenbereich „Religiöse Ideologie“ zugeordnet. Quelle: https://dserver.bundestag.de/btd/20/080/2008016.pdf
Am 04.05.2023 kam es laut Angaben der Bundestagsdrucksache 20/8016 in Aachen zu einer islamfeindlichen Straftat auf eine Moschee. Der Fall wurde unter der Kategorie „Gemeinschädliche Sachbeschädigung § 304 StGB“ registriert, konnte jedoch keinem Phänomenbereich zugeordnet werden. Quelle: https://dserver.bundestag.de/btd/20/080/2008016.pdf
Am 07.05.2023 kam es laut den Angaben der Bundestagsdrucksache 20/8016 in München zu einer islamfeindlichen Straftat auf eine Moschee. Der Fall wurde unter der Kategorie „Körperverletzung § 223 StGB“ registriert und wurde dem Phänomenbereich „Rechts“ zugeordnet. Quelle: https://dserver.bundestag.de/btd/20/080/2008016.pdf
Am 15.05.2023 kam es laut Angaben der Bundestagsdrucksache 20/8016 in Garmisch-Partenkirchen zu einer islamfeindlichen Straftat auf eine Moschee. Der Fall wurde unter der Kategorie „Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten § 126 StGB“ registriert und wurde dem Phänomenbereich „Rechts“ zugeordnet. Quelle: https://dserver.bundestag.de