Laut Bundestagsdrucksache 19/19328 kam es am 16.11.2019 in Schwerin zu einer islamfeindlichen Straftat auf eine Moschee/Religionsstätte. Der Fall wurde unter der Kategorie „Sachbeschädigung § 303 StGB“ registriert und keinem Phänomenbereich zugeordnet werden.
Am 01.03.2020 wurde eine Moschee in Schwerin Ziel eines Angriffs. Unbekannte Täter beschmierten die Außenfassade der Moschee mit gelber Farbe. Dabei wurden fünf Mal „AfD“ und die Zahl „61“ auf die Fassade gesprüht. Der Sachschaden wird auf einen dreistelligen Betrag geschätzt. Der Staatsschutz hat die Ermittlungen aufgenommen. Quelle
Laut Bundestagsdrucksache 19/15647 kam es am 04.07.2019 in Schwerin zu einer islamfeindlichen Straftat auf eine Moschee/Religionsstätte. Der Fall wurde unter der Kategorie „Volksverhetzung § 130 StGB “ registriert und dem Phänomenbereich „rechts“ zugeordnet.
Laut Bundestagsdrucksache 19/12981 kam es am 06.05.2019 in Rostock zu einer islamfeindlichen Straftat auf eine Moschee/Religionsstätte. Der Fall wurde unter der Kategorie „Volksverhetzung § 130 StGB“ registriert und dem Phänomenbereich „rechts“ zugeordnet.
Laut Bundestagsdrucksache 18/13330 kam es am 04.02.2017 in Anklam zu einer islamfeindlichen Straftat auf eine Moschee bzw. Religionsstätte. Der Fall wurde unter der Kategorie „Volksverhetzung § 130 StGB“ registriert und dem Phänomenbereich „rechts“ zugeordnet.
Laut Bundestagsdrucksache 19/10570 kam es am 02.03.2019 in Schönfeld zu einer islamfeindlichen Straftat auf eine Moschee/Religionsstätte. Der Fall wurde unter der Kategorie „Volksverhetzung § 130 StGB“ registriert und dem Phänomenbereich „rechts“ zugeordnet.