Am 20.05.2024 wurde eine Moschee in Göppingen Ziel eines islamfeindlichen Angriffs. In der Bundestagsdrucksache 20/12498 wurde der Fall unter der Kategorie „Volksverhetzung § 130 StGB“ registriert und dem Phänomenbereich „Rechts“ zugeordnet. Quelle: Drucksache 20/12498 (bundestag.de)
Die Heidelberger DITIB-Moschee erhielt am Morgen des 01.06.2024 fünf Drohungen über das soziale Netzwerk Facebook und per E-Mail. Laut dem Gemeindesekretär Halil Aydin schrieben Rechtsextremisten, dass sie bewaffnet seien und die Gemeinde im Auge behalten würden. Fremdenfeindliche Aussagen wie „Warum bleibt ihr nicht in euren Ländern?“ waren auch in den Nachrichten an die Gemeinde enthalten. Die Gemeinde stehe diesbezüglich im Kontakt mit der Polizei. Quelle: https://www.rnz.de
In Karlsruhe kam es am 20.10.2023 laut Angaben der Bundestagsdrucksache 20/11292 zu einer islamfeindlichen Straftat auf eine Moschee. Der Fall wurde unter der Kategorie „Sachbeschädigung § 303 StGB“ und dem Phänomenbereich „Ausländische Ideologie“ festgehalten. Quelle: Drucksache 20/11292 (bundestag.de)
Am 25.02.2024 wurde die Außenfassade der IGMG-Moschee in Philippsburg mit einer islamfeindlichen Aufschrift beschmiert. In der Bundestagsdrucksache 20/11292 wurde der Fall unter der Kategorie „Sachbeschädigung § 303 StGB“ registriert und dem Phänomenbereich „Rechts“ zugeordnet. Die Ermittlungen laufen. Quelle: https://www.islamiq.de/2024/02/25/unbekannte-beschmieren-moschee-mit-islamfeindlichen-parolen/ Drucksache 20/11292 (bundestag.de)
In Mannheim kam es am 30.06.2022 laut Angaben der Bundesregierung (Bundestagsdrucksache 20/4618) zu einem islamfeindlichen Angriff auf eine Moschee. Der Fall wurde unter der Kategorie „Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen § 166 StGB“ registriert. Einem Phänomenbereich konnte diese Tat jedoch nicht zugeordnet werden. Quelle: Drucksache 20/4618
Am 08.07.2022 kam es laut Angaben der Bundesregierung (Bundestagsdrucksache 20/4618) zu einem islamfeindlichen Angriff auf eine Moschee in Achern. Der Fall wurde unter der Kategorie „Diebstahl § 242 StGB“ registriert. Jedoch konnte die Tat keinem politischen Phänomenbereich zugeordnet werden. Quelle: Drucksache 20/4618