In Karlsruhe kam es am 20.10.2023 laut Angaben der Bundestagsdrucksache 20/11292 zu einer islamfeindlichen Straftat auf eine Moschee. Der Fall wurde unter der Kategorie „Sachbeschädigung § 303 StGB“ und dem Phänomenbereich „Ausländische Ideologie“ festgehalten. Quelle: Drucksache 20/11292 (bundestag.de)
Am 25.02.2024 wurde die Außenfassade der IGMG-Moschee in Philippsburg mit einer islamfeindlichen Aufschrift beschmiert. In der Bundestagsdrucksache 20/11292 wurde der Fall unter der Kategorie „Sachbeschädigung § 303 StGB“ registriert und dem Phänomenbereich „Rechts“ zugeordnet. Die Ermittlungen laufen. Quelle: https://www.islamiq.de/2024/02/25/unbekannte-beschmieren-moschee-mit-islamfeindlichen-parolen/ Drucksache 20/11292 (bundestag.de)
In Mannheim kam es am 30.06.2022 laut Angaben der Bundesregierung (Bundestagsdrucksache 20/4618) zu einem islamfeindlichen Angriff auf eine Moschee. Der Fall wurde unter der Kategorie „Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen § 166 StGB“ registriert. Einem Phänomenbereich konnte diese Tat jedoch nicht zugeordnet werden. Quelle: Drucksache 20/4618
Am 08.07.2022 kam es laut Angaben der Bundesregierung (Bundestagsdrucksache 20/4618) zu einem islamfeindlichen Angriff auf eine Moschee in Achern. Der Fall wurde unter der Kategorie „Diebstahl § 242 StGB“ registriert. Jedoch konnte die Tat keinem politischen Phänomenbereich zugeordnet werden. Quelle: Drucksache 20/4618

Laut Angaben der Bundesregierung (Bundestagsdrucksache 20/5771) kam es am 03.10.2022 in Offenburg zu einem islamfeindlichen Angriff auf die DITIB Zentralmoschee. Die Tat wurde dem Phänomenbereich „Rechts“ zugeordnet und unter der Kategorie „Sachbeschädigung § 303 StGB“ registriert. Die unbekannten Täter:innen hinterließen die Nachricht „Das schlimmste Virus heißt Islam – Heute Taqiyya morgen Scharia“. Quelle: Drucksache 20/5771 https://www.islamiq.de/2022/10/04/
Laut Angaben der Bundesregierung (Bundestagsdrucksache 20/5771) kam es in Offenburg am 11.11.2022 zu einem islamfeindlichen Angriff auf eine Moschee. Der Vorfall wurde unter der Kategorie „Volksverhetzung § 130 StGB“ registriert und dem Phänomenbereich „Rechts“ zugeordnet. Quelle: Drucksache 20/5771