Folgend auf den Brandanschlag am 30.05.2023 wurde die Ayasofya Moschee (IGMG) in Hannover am 26.07.2023 erneut angegriffen. Diesmal erhielt die Gemeinde einen Drohbrief mit einem Hakenkreuz, welche mit „NSU 2.0“ signiert wurde. „Euer Imbiss ist nur der Anfang. Wir kommen wieder“, heißt es in dem Brief. Die Ermittlungen wurden aufgenommen. Der Polizei zufolge fehle jede Spur zu den Tätern. In der Bundestagsdrucksache 20/9262 wurde der Fall unter der Kategorie „Verleumdung § 187 StGB“ festgehalten und dem Phänomenbereich „Rechts“ zugeordnet. Quelle: Nach Brandanschlag – Moschee erhält Drohbrief mit NSU 2.0 ...
Den Pressemitteilugen der Polizei zufolge, kam es am 29.07.2023 zu einem Moscheeangriff auf die Al-Taqua Moschee in der Essener Innenstadt. Es handele sich hierbei um Sachbeschädigung durch Graffiti. Nähere Informationen zur Moschee sind nicht gegeben. Die Polizei fahnde nach den beiden Tatverdächtigen, welche auf den Videoaufnahmen zu erkennen sind. Quelle: POL-E: Essen: Graffiti an Wand einer Moschee gesprüht – Fotofahndung | Presseportal
Am 21.07.2023 erhielt die Mevlana Moschee (DITIB) in Ludwigshafen am Rhein einen Drohbrief mit rassistischem Inhalt und Hassparolen gegenüber dem türkischen Präsidenten. Der Staatsschutz ermittelt. Quelle: Moschee in Ludwigshafen erhält rassistischen Drohbrief – IslamiQ
Am 01.08.2023 kam es laut Angaben der Bundestagsdrucksache 20/11292 in Aachen zu einer islamfeindlichen Straftat auf eine Moschee. Der Fall wurde unter der Kategorie „Öffentliche Aufforderung zu Straftaten § 111“ registriert und wurde dem Phänomenbereich „Ausländische Ideologie“ zugeordnet. Quelle: Drucksache 20/11292 (bundestag.de)
In Bramsche erhielt am 04.08.2023 auch die Eyüp Sultan Moschee einen mit „NSU 2.0“ signierten Drohbrief. Neben Islamfeindlichen Parolen wie „dumm dümmer Islam“ und einem Hakenkreuz enthält der Brief folgende Drohung: „Macht ruhig weiter so und der Tag ist nicht mehr fern an dem wir es mit euch so machen wie wir es mit den Juden gemacht haben.“ Es wurde eine Anzeige erstattet und die Ermittlungen wurden aufgenommen. In der Bundestagsdrucksache 20/9262 wurde der Fall unter der Kategorie „Volksverhetzung § 130“ und dem Phänomenbereich „Rechts“ festgehalten. Quelle: Moschee ...
Am 04.08.2023 kam es laut Angaben der Bundestagsdrucksache 20/9262 in Fürth zu einer islamfeindlichen Straftat auf eine Moschee. Der Fall wurde unter der Kategorie „Sachbeschädigung § 303 StGB“ registriert und dem Phänomenbereich „Sonstige Zuordnung“ festgehalten. Quelle: Bundestagsdrucksache 20/9262