Laut Bundestagdrucksache 18/4776 kam es am 03.01.2015 in Gelsenkirchen zu einer islamfeindlichen Straftat auf eine Moschee/Religionsstätte. Der Fall wurde unter der Kategorie „Volksverhetzung § 130 StGB“ registriert. Der Angriff wurde dem Phänomenbereich „rechts“ zugeordnet.
Am 03.10.2014 wurde die Aksa Moschee in Stadthagen (DITIB) Ziel einer Islamfeindlichen Tat. In der Nacht zum Freitag stellten unbekannte Täter eine Spannplatte dem Kopf einer Schaufensterpuppe auf das Grundstück der Moschee. Der Schaufensterpuppe war ein Kopftuch umgesetzt und das Gesicht der Puppe mit roter Farbe beschmiert worden. Zudem waren Steine drapiert mit der Aufschrift „Das ist der Islam“. Der Staatsschutz hat die Ermittlungen aufgenommen. Quelle
Laut Bundestagsdrucksache 18/5685 kam es am 20.05.2015 in Stuttgart zu einer islamfeindlichen Straftat auf eine Moschee bzw. Religionsstätte. Der Fall wurde unter der Kategorie „Volksverhetzung § 130 StGB“ registriert. Dieser Angriff wurde dem Phänomenbereich „rechts“ zugeordnet.
Laut Bundestagdrucksache 18/4269 kam es am 29.11.2014 in Neumünster zu einer islamfeindlichen Straftat auf eine Moschee/Religionsstätte. Der Fall wurde unter der Kategorie „Volksverhetzung § 130 StGB“ registriert. Der Angriff wurde dem Phänomenbereich „rechts“ zugeordnet.
Laut Bundestagdrucksache 18/5685 kam es am 22.02.2015 in Hamburg zu einer islamfeindlichen Straftat auf eine Moschee/Religionsstätte. Der Fall wurde unter der Kategorie „Volksverhetzung § 130 StGB“ registriert. Der Angriff wurde dem Phänomenbereich „rechts“ zugeordnet.
Laut Bundestagsdrucksache 18/4776 kam es am 18.02.2015 in Bielefeld zu einer islamfeindlichen Straftat auf eine Gemeinde bzw. Religionsstätte. Der Fall wurde unter der Kategorie „Volksverhetzung“ registriert. Dieser Angriff wurde dem Phänomenbereich „rechts“ zugeordnet.