Laut Bundestagsdrucksache 20/716 kam es am 01.12.2021 in Berlin zu einer islamfeindlichen Straftat auf eine Moschee/Religionsstätte. Der Fall wurde unter der Kategorie „Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen § 86a StGB“ registriert und dem Phänomenbereich „religiöse Ideologie“ zugeordnet.
Laut Bundestagsdrucksache 20/182 kam es am 19.07.2021 in Burgdorf zu einer islamfeindlichen Straftat auf eine Moschee/Religionsstätte. Der Fall wurde unter der Kategorie „Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen § 86a StGB“ registriert und dem Phänomenbereich „rechts“ zugeordnet.
Laut Bundestagsdrucksache 20/182 kam es am 02.07.2021 in Chemnitz zu einer islamfeindlichen Straftat auf eine Moschee/Religionsstätte. Der Fall wurde unter der Kategorie „Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen § 86a StGB“ registriert und dem Phänomenbereich „rechts“ zugeordnet.
Am 03.03.2021 wurde die Ehl-i Beyt Moschee (IGMG/Islamrat) in Frankfurt Ziel eines Angriffs. Unbekannte Täter beschmierten die Eingangstür der Moschee mit Hakenkreuzen. Es handelte sich um zwei etwa 30 cm große Hakenkreuze. Die Polizei wurde verständigt. Die Kriminalpolizei ermittelt unter anderem wegen des Verdachts des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen. Die Moschee wurde innerhalb von zwei Monaten mehrfach Ziel eines Angriffs. Am 27.01.2021 wurde auf die Ehl-i Beyt Moschee (IGMG/Islamrat) ein Brandanschlag verübt. Und im Februar 2021 beschmierten Unbekannte die Eingangstür der Moschee mit Hakenkreuzen. Quelle
Im Februar 2021 wurde die Ehl-i Beyt Moschee (IGMG/Islamrat) in Frankfurt Ziel eines Angriffs. Unbekannte Personen beschmierten die Eingangstür der Moschee mit Hakenkreuzen. Die Moschee wurde innerhalb von zwei Monaten mehrfach Ziel eines Angriffs. Am 27.01.2021 wurde auf die Ehl-i Beyt Moschee (IGMG/Islamrat) ein Brandanschlag verübt. Und am 03.03.2021 beschmierten Unbekannte die Eingangstür der Moschee erneut mit Hakenkreuzen. Quelle
Laut Bundestagsdrucksache 19/22886 kam es am 18.06.2020 in Frankfurt zu einer islamfeindlichen Straftat auf eine Moschee/Religionsstätte. Der Fall wurde unter der Kategorie „Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen § 86a StGB “ registriert und dem Phänomenbereich „rechts“ zugeordnet.