Laut Angaben der Bundesregierung (Bundestagsdrucksache 20/1939) kam es am 13.02.2022 in Recklinghausen zu einem islamfeindlichen Angriff auf eine Moschee. Der Vorfall wurde unter der Kategorie “ Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen § 86a StGB“ und unter dem Phänomenbereich „Ausländische Ideologie“ registriert. Quelle: Drucksache 20/1939 (petrapau.de)
Laut Angaben der Bundesregierung der (Bundestagsdrucksache 20/2989) kam es in Bramsche am 14.04.2022 zu einem islamfeindlichen Angriff auf eine Moschee. Der Fall wurde unter der Kategorie „Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen § 86a StGB“ registriert und dem Phänomenbereich „Rechts“ zugeordnet. Quelle: Drucksache 20/2989
Laut Angaben der Bundesregierung (Bundestagsdrucksache 20/2989) kam es am 14.04.2022 zu einem islamfeindlichen Angriff auf eine Moschee in Hamburg. Der Fall wurde unter der Kategorie „Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen § 86a StGB“ registriert und dem Phänomenbereich „Rechts“ zugeordnet. Quelle: Drucksache 20/2989
Laut Angaben der Bundesregierung (Bundestagsdrucksache 20/2989) kam es am 25.06.2022 zu einem islamfeindlichen Angriff auf eine Moschee in Sulzbach. Der Fall wurde unter der Kategorie „Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen § 86a StGB“ registriert und dem Phänomenbereich „Rechts“ zugeordnet. Quelle: Drucksache 20/2989
Die Yunus Emre Moschee (Türkische Föderation) in Neuss wurde (erneut) Ziel eines Angriffs. Unbekannte hinterließen einen Drohbrief mit der Aufschrift “Wir kommen wieder, wir zerstören eure Moschee und legen euch Türken alle um”. In der Bundestagsdrucksache 20/4618 wurde der Fall unter der Kategorie „Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen § 86a StGB“ registriert und dem Phänomenbereich „Rechts“ zugeordnet. Quelle: Drucksache 20/4618 DITIB ADS – Bericht 2022
Laut Angaben der Bundesregierung (Bundestagsdrucksache 20/4618) kam es auch am 11.09.2022 in Mölln zu einem Angriff auf eine Moschee. Der Fall wurde dem Phänomenbereich „Rechts“ zugeordnet und unter der Kategorie “Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen § 86a StGB” registriert. Quelle: Drucksache 20/4618