Am 08.02.2016 wurde die Fatih Moschee in Memmingen erneut mit verfassungswidrigen Symbolen beschmiert. Unbekannte sprühten mit schwarzer Farbe neonazistische Parolen und Hakenkreuze auf die Hinweisschilder der Moschee. Es gab keine Angaben zu dem Täter oder den Tätern. Quelle
Laut Bundestagdrucksache 18/10322 kam es am 15.07.2016 in Salzgitter zu einer islamfeindlichen Straftat auf eine Moschee/Religionsstätte. Der Fall wurde unter der Kategorie „Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen § 86a StGB“ registriert und dem Phänomenbereich „rechts“ zugeordnet. Quelle: Drucksache 18/10322 (bundestag.de)
In der Nacht zum Freitag, 14.06.2016, wurde die Moschee der Islamischen Gemeinschaft der Bosniaken „Saraj-Bosna“ in Osnabrück Ziel eines Angriffes. Dabei wurden die Scheiben der Moschee eingeschlagen und die Fassaden mit beleidigenden Schriftzügen beschmiert. Die Polizei konnte einen Tatverdächtigen ermitteln. Dieser hatte seine Initialen auf der Fassade hinterlassen. Dieser habe, so erklärte die Polizei, eine psychische Erkrankung und sei bereits in Behandlung. Daher gehe die Polizei auch nicht von einer rechtsmotivierten Tat „im eigentlichen Sinne“ aus. Quelle
Am 22.04.2016 wurde die Assalam Moschee in Schwerin Ziel eines Angriffes. Das vom Islamischen Bund in Schwerin e. V. betriebene Gebetshaus in der Anne-Frank-Straße wurde am Donnerstag in den frühen Abendstunden von Unbekannten mit Steinen beworfen. Dabei zerbrachen einige Fenster der Moschee. Da die Moschee zu der Zeit nicht besucht war, gab es keine Verletzte. Die Polizei ging von einem Zufall aus. Quelle: FAIR
Laut Bundestagdrucksache 18/9310 kam es am 16.02.2016 in Waldbronn zu einer islamfeindlichen Straftat auf eine Moschee/Religionsstätte. Der Fall wurde unter der Kategorie „Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen § 86a StGB“ registriert und dem Phänomenbereich „rechts“ zugeordnet. Quelle: Drucksache 18/9310 (bundestag.de)
Laut Bundestagdrucksache 18/9310 kam es am 30.01.2016 in Marl zu einer islamfeindlichen Straftat auf eine Moschee/Religionsstätte. Der Fall wurde unter der Kategorie „Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen § 86a StGB“ registriert und dem Phänomenbereich „rechts“ zugeordnet. Quelle: Drucksache 18/9310 (bundestag.de)