Laut Bundestagsdrucksache 18/7498 kam es am 23.12.2015 in Köln zu einer islamfeindlichen Straftat auf eine Moschee/Religionsstätte. Der Fall wurde unter der Kategorie „Bedrohung § 241 StGB“ registriert. Der Angriff wurde dem Phänomenbereich „rechts“ zugeordnet.
Laut Bundestagsdrucksache 18/7498 kam es am 13.12.2015 in Köln zu einer islamfeindlichen Straftat auf eine Moschee/Religionsstätte. Der Fall wurde unter der Kategorie „Bedrohung“ registriert und dem Phänomenbereich „rechts“ zugeordnet.
Am 05.06.2014 erhielt die Harburger Mehmet Akif Ersoy Moschee (DITIB) von Unbekannten ein Drohbrief. Das Tatmoiv wurde als Islamfeindlich festgehalten, weil er den Islam beleidigte und die Gemeinde bedrohte. Quelle: Publikation DITIB
Laut Landestagsdrucksache Niedersachsen 17/0000 kam es am 27.06.2014 in Nordenham zu einer islamfeindlichen Straftat auf eine Moschee/Religionsstätte. Der Fall wurde unter „Bedrohung“ registriert. Der Fall wurde keiner politisch motivierten Kriminalität zugeordnet.
Laut Bundestagsdrucksache 18/6762 kam es am 01.05.2015 in Neumünster zu einer islamfeindlichen Straftat auf eine Moschee bzw. Religionsstätte. Der Fall wurde unter der Kategorie „Bedrohung § 241 StGB“ registriert. Dieser Angriff wurde dem Phänomenbereich „Ausländische Ideologie“ zugeordnet.
Laut Bundestagdrucksache 18/4269 kam es am 13.10.2014 in Hamburg zu einer islamfeindlichen Straftat auf eine Moschee/Religionsstätte. Der Fall wurde unter der Kategorie „Bedrohung § 241 StGB“ registriert. Der Angriff wurde dem Phänomenbereich „rechts“ zugeordnet.