Am 15.10.2023 wurde erneut ein angezündeter Koran vor die Mimar Sinan Moschee (DITIB) in Maulbronn geworfen. Der Täter, ein 50 Jahre alter Mann, soll dieselbe Tat auch am 8. Juli verübt haben, bei der ein verbrannter Koran aus einem Fahrzeug auf das Moscheegelände geworfen wurde. Laut Staatsanwaltschaft wurde der Täter anhand des Fahrzeugkennzeichens, welches auf den Aufzeichnungen der Überwachungskameras zu erkennen war, ermittelt. Quelle: Mann verbrennt Koran und wirft ihn vor die Moschee – IslamiQ
Am 28.01.2023 kam es vor der Fatih Moschee (DITIB) in Flensburg zu einem islamfeindlichen Vorfall. Eine Anwohnerin bedrohte Kinder, die sich während ihrer Pause vom Islamunterricht vor der Moschee aufhielten mit einem Messer. Laut Zeugenaussagen habe die Frau versucht, einige Schülerinnen in ihr Haus zu locken. Als diese dem nicht nachkämen, beschimpfte und bedrohte sie sie rassistisch und islamfeindlich. Die Frau habe dabei zudem ein Messer in Richtung der Mädchen gezeigt. Dieser Vorfall wurde in der Bundestagsdrucksache 20/6790 unter der Kategorie „Bedrohung § 241 StGB“ vermerkt und dem Phänomenbereich „rechts“ ...
Laut Bundestagsdrucksache 20/716 kam es am 01.12.2021 in Berlin zu einer islamfeindlichen Straftat auf eine Moschee/Religionsstätte. Der Fall wurde unter der Kategorie „Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen § 86a StGB“ registriert und dem Phänomenbereich „religiöse Ideologie“ zugeordnet.
Laut Bundestagsdrucksache 20/716 kam es am 22.11.2021 in Burgberg zu einer islamfeindlichen Straftat auf eine Moschee/Religionsstätte. Der Fall wurde unter der Kategorie „Bedrohung § 185 StGB“ registriert und dem Phänomenbereich „religiöse Ideologie“ zugeordnet.
Laut Bundestagsdrucksache 20/716 kam es am 10.11.2021 in Bielefeld zu einer islamfeindlichen Straftat auf eine Moschee/Religionsstätte. Der Fall wurde unter der Kategorie „Volksverhetzung § 130 StGB“ registriert und dem Phänomenbereich „rechts“ zugeordnet.
Laut Bundestagsdrucksache 20/716 kam es am 25.10.2021 in Hamburg zu einer islamfeindlichen Straftat auf eine Moschee/Religionsstätte. Der Fall wurde unter der Kategorie „Körperverletzung § 223 StGB“ registriert und dem Phänomenbereich „rechts“ zugeordnet.