Laut Bundestagsdrucksache 19/3917 wurde am 02.06.2018 eine Moschee/Religionsstätte in Simmern/Hunsrück angegriffen. Der Fall wurde von den Polizeibehörden unter der Kategorie „Volksverhetzung“ registriert, dem Phänomenbereich „rechts“ zugeordnet und als „islamfeindliche Straftat“ klassifiziert. Quelle: 1903917.pdf (bundestag.de)
Laut Bundestagsdrucksache 19/3917 kam es am 30.03.2018 in Hamburg zu einer islamfeindlichen Straftat auf eine Moschee bzw. Religionsstätte. Der Fall wurde unter der Kategorie „Volksverhetzung“ registriert. Dieser Angriff wurde dem Phänomenbereich „rechts“ zugeordnet.
In Regensburg kam es am 12.03.2018 zu Demonstrationen gegen den Moscheebau der DITIB Gemeinde. Es versammelten sich ca. 200 Menschen mit islamfeindlichen Schildern um gegen den Moscheebau zu protestieren. In der Bundestagsdrucksache 19/3917 wurde dieser Vorfall unter der Kategorie islamfeindliche Straftaten an „Religionsstätte/Moschee“ als „Volksverhetzung“ registriert. Dieser Vorfall wurde dem Phänomenbereich „rechts“ zugeordnet.
In Kaufbeuren kam es im Jahr 2018 mehrere Male zu Protesten und Demonstrationen gegen ein Moscheebauprojekt der DITIB-Gemeinde. In der Bundestagsdrucksache 19/2315 wurden Vorfälle in Hinblick auf diese Moschee 8-mal unter der Kategorie islamfeindliche Straftaten an „Religionsstätte/Moschee“ erfasst und dem Phänomenbereich „rechts“ sowie der Straftat „Volksverhetzung“ zugeordnet.
In der Nacht auf den 23.04.2017 wurde an der künftigen Lüchower Moschee ein Schweinekopf, auf dessen Stirn ein Hakenkreuz gemalt war, hinterlassen. Der Schweinekopf war an der Außenwand des künftigen Gebetsraumes angebracht. Der Staatsschutz ermittelte wegen Volksverhetzung und der Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen. Auf die Frage, ob die Polizei von einer islamfeindlichen Motivation ausgehe, antwortete die Pressestelle, dass erst die Ergebnisse des Staatsschutzes vorliegen müssen, um genauere Angaben zur Motivation geben zu können. Quelle