Am 21.09.2024 wurde eine Moschee in Biedenkopf laut Angaben der Bundestagsdrucksache 20/14989 Ziel eines islamfeindlichen Angriffs. Der Fall wurde unter der Kategorie „Volksverhetzung § 130 StGB“ registriert und dem Phänomenbereich „Rechts“ zugeordnet. Quelle: Drucksache 20/14898
Die Frankfurter Abu-Bakr-Moschee wurde am 03.04.2024 Ziel eines Angriffs. Ein Unbekannter habe die Mauern des Moscheegebäudes auf Hebräisch beschmiert mit der Aufschrift „Israel“. Der Täter sei auf Bildern der Überwachungskameras der Moschee deutlich zu erkennen. Bei der Polizei wurde eine Anzeige erstattet. Der Zentralrat der Muslime als auch der Moscheevorsitzende Mohamed Seddadi verurteilen die Tat. „Wir lassen uns weder provozieren noch jüdische und muslimische Menschen gegeneinander ausspielen“, so Seddadi. Quellen: Vandalismus an der Abu-Bakr-Moschee: Kamera filmt Verdächtigen (fr.de) Zentralrat der Muslime
In Bramsche erhielt am 04.08.2023 auch die Eyüp Sultan Moschee einen mit „NSU 2.0“ signierten Drohbrief. Neben Islamfeindlichen Parolen wie „dumm dümmer Islam“ und einem Hakenkreuz enthält der Brief folgende Drohung: „Macht ruhig weiter so und der Tag ist nicht mehr fern an dem wir es mit euch so machen wie wir es mit den Juden gemacht haben.“ Es wurde eine Anzeige erstattet und die Ermittlungen wurden aufgenommen. In der Bundestagsdrucksache 20/9262 wurde der Fall unter der Kategorie „Volksverhetzung § 130“ und dem Phänomenbereich „Rechts“ festgehalten. Quelle: Moschee ...
In Bremen kam es am 18.08.2023 laut Angaben der Bundestagsdrucksache 20/9262 zu einer islamfeindlichen Straftat auf eine Moschee. Der Fall wurde unter der Kategorie „Volksverhetzung § 130 StGB“ registriert und dem Phänomenbereich „Rechts “ festgehalten. Quelle: Bundestagsdrucksache 20/9262
Am 15.11.2023 erhielt die Şehitlik Moschee (DITIB) in Berlin einen Brief mit volksverhetzendem Inhalt. Die Ermittlungen wurden aufgenommen. Quelle: Meldungen|| DITIB ADS (ditib-ads.de)
Laut Bundestagsdrucksache 19/987 kam es am 17.12.2017 in Sulzbach/ Saar zu einer islamfeindlichen Straftat auf eine Moschee bzw. Religionsstätte. Der Fall wurde unter der Kategorie „Volksverhetzung § 130 StGB“ registriert und dem Phänomenbereich „rechts“ zugeordnet.