Laut Bundestagdrucksache 18/4776 kam es am 19.01.2015 in Neumünster am Rhein zu einer islamfeindlichen Straftat auf eine Moschee/Religionsstätte. Der Fall wurde unter der Kategorie „Beschimpfung von Religionsgesellschaften § 166 StGB“ registriert. Der Angriff wurde dem Phänomenbereich „rechts“ zugeordnet.
Laut Bundestagdrucksache 18/4269 kam es am 29.11.2014 in Neumünster zu einer islamfeindlichen Straftat auf eine Moschee/Religionsstätte. Der Fall wurde unter der Kategorie „Volksverhetzung § 130 StGB“ registriert. Der Angriff wurde dem Phänomenbereich „rechts“ zugeordnet.
Laut Bundestagdrucksache 18/4269 kam es am 29.11.2014 in Neumünster zu einer islamfeindlichen Straftat auf eine Moschee/Religionsstätte. Der Fall wurde unter der Kategorie „Sachbeschädigung § 303 StGB“ registriert. Der Angriff wurde dem Phänomenbereich „rechts“ zugeordnet.
Am 10.07.2017 wurde Moscheeeigentum einer Moschee in Neumünster seitens Unbekannten beschädigt. Die Festzelte der Gemeinde war auf einem Mietgelände errichtet worden, jedoch fand man diese beschädigt und mit Hakenkreuzen beschmiert wieder. Zudem wurde der Sitz eines Mofas, das unmittelbar in der Nähe der Festzelte war, ein Hakenkreuz eingeschlitzt. Die Polizei habe den Fall registriert. Quelle: FAIR