Am 12.08.2017 drang in der Nacht ein Unbekannter in die Ar Rahman-Moschee in Hamm-Pelkum ein. Der Täter stahl unter anderem eine Geldkassette und eine Spendendose. Die Polizei übernahm die Ermittlungen. Quelle
Laut Bundestagdrucksache 19/148 kam es am 23.08.2017 in Stuhr zu einer islamfeindlichen Straftat auf eine Moschee/Religionsstätte. Der Fall wurde unter der Kategorie „Bedrohung § 241 StGB“ registriert und dem Phänomenbereich „rechts“ zugeordnet.
Laut Bundestagdrucksache 19/148 kam es am 11.08.2017 in Berlin zu einer islamfeindlichen Straftat auf eine Moschee/Religionsstätte. Der Fall wurde unter der Kategorie „Sachbeschädigung § 303 StGB“ registriert und dem Phänomenbereich „rechts“ zugeordnet.
Laut Bundestagdrucksache 19/148 kam es am 05.08.2017 in Schwedt/Oder zu einer islamfeindlichen Straftat auf eine Moschee/Religionsstätte. Der Fall wurde unter der Kategorie „Öffentliche Aufforderung zu Straftaten § 111 StGB“ registriert und dem Phänomenbereich „rechts“ zugeordnet.
Laut Bundestagdrucksache 19/148 kam es am 31.07.2017 in Güstrow zu einer islamfeindlichen Straftat auf eine Moschee/Religionsstätte. Der Fall wurde unter der Kategorie „Bedrohung § 241 StGB“ registriert und dem Phänomenbereich „rechts“ zugeordnet.
Laut Bundestagdrucksache 19/148 kam es am 23.07.2017 in Hildesheim zu einer islamfeindlichen Straftat auf eine Moschee/Religionsstätte. Der Fall wurde unter der Kategorie „Gemeinschädliche Sachbeschädigung § 304 StGB“ registriert und konnte keinem Phänomenbereich zugeordnet werden.