Am 26.11.2016 wurden Schmierereien im Umfeld der Fatih Moschee in Dresden kurz vor Mitternacht durch die Polizei entdeckt. Die islamfeindlichen Parolen wurden an mehreren Stellen, nämlich an einem Schaltkasten, einem Lichtmast, sowie an zwei Baustellenabsicherungen angebracht. An dem Gebäude der Moschee selbst wurden keine Schriftzüge gefunden. Aufgrund des Videomateriales, das die Polizei sichern konnte, wird von einem Mann im Alter von 25 bis 30 Jahren als Täter ausgegangen. Quelle
Am 11.11.2016 in der Nacht zum Freitag wurde ein Brandanschlag auf die Dar-Al-Salem-Moschee in Marburg verübt. Die Tat ereignete sich nach der Gedenkfeier zur Reichspogromnacht. Der Unbekannte näherte sich der Eingangstür der Moschee, legte eine Tasche ab, entzündete den Inhalt und flüchtete sofort. Es kam zu einer Verpuffung, bei der die äußere Scheibe der Tür zerplatzte. Die Feuerwehr konnte das Feuer schnell löschen und so einen Gebäudeschaden verhindern. Der Schaden lag bei 2.000 Euro. Quelle
Laut der Berichterschtattung über „Moscheeangriffe in Deutschland“ kam es am 13.11.2016 in Dresden zu einer islamfeindlichen Straftat gegen eine Moschee/Religionsstätte. Der Fall wurde unter der Kategorie „Sachbeschädigung § 303 StGB“ registriert. Quelle
Am 22.10.2016 verübten mehrere unbekannte Täter einen Brandanschlag auf die Vatan-Moschee in Wesel. Der Anschlag auf die Moschee soll laut Polizei gegen 22.40 Uhr verübt worden sein. Drei Täter bewarfen die Vatan-Moschee des Dachverbandes DITIB mit Molotow-Cocktails und flohen anschließend . Die Brandsätze prallten an der Fassade ab und loderten auf dem Gehweg; das Feuer konnte jedoch durch eine Frau gelöscht werden. Die oberen Etagen des Gebäudekomplexes wird bewohnt. Der untere Bereich dient als Moschee. Zur Tatzeit hielt sich niemand in den Räumlichkeiten der Moschee auf. Der Staatsschutz übernahm die ...
Laut Bundestagsdrucksache 18/11128 kam es am 02.12.2016 in Berlin zu einer islamfeindlichen Straftat auf eine Moschee/Religionsstätte. Der Fall wurde unter der Kategorie „Volksverhetzung § 130 StGB“ registriert und dem Phänomenbereich „rechts“ zugeordnet.
Laut Bundestagsdrucksache 18/11128 kam es am 30.11.2016 in Leipzig zu einer islamfeindlichen Straftat auf eine Moschee/Religionsstätte. Der Fall wurde unter der Kategorie „Sachbeschädigung § 303 StGB“ registriert und dem Phänomenbereich „sonstige“ zugeordnet.