Laut Bundestagdrucksache 18/12535 kam es am 09.02.2017 in Göttingen zu einer Islamfeindlichen Straftat auf eine Moschee/Religionsstätte. Der Fall wurde unter der Kategorie „Gemeinschädliche Sachbeschädigung § 30a StGB“ registriert. Der Angriff wurde dem Phänomenbereich „sonstiges“ zugeordnet.
Am 13.01.2016 wurde an die Außentür die zur DITIB gehörende Moschee im Königsstieg, Göttingen, ein in Folie verpacktes Schnitzel angebracht. Die Tat wurde als Volksverhetzung eingeordnet. Die Polizei konnte zwei Tatverdächtige ermitteln. Quelle