Laut Bundestagsdrucksache 19/148 kam es am 02.06.2017 in Düsseldorf zu einer islamfeindlichen Straftat auf eine Moschee/Religionsstätte. Der Fall wurde unter der Kategorie „Sachbeschädigung § 303 StGB“ registriert und dem Phänomenbereich „Sonstiges“ zugeordnet.
Laut Bundestagdrucksache 18/9310 kam es am 03.04.2016 in Düsseldorf zu einer islamfeindlichen Straftat auf eine Moschee/Religionsstätte. Der Fall wurde unter der Kategorie „Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisation § 86a StGB“ registriert und dem Phänomenbereich „rechts“ zugeordnet.