Laut Bundestagsdrucksache 19/10570 kam es am 02.03.2019 in Schönfeld zu einer islamfeindlichen Straftat auf eine Moschee/Religionsstätte. Der Fall wurde unter der Kategorie „Volksverhetzung § 130 StGB“ registriert und dem Phänomenbereich „rechts“ zugeordnet.
Am 16.02.2019 kam es zu einer Angriff auf eine DITIB-Moschee in Kehl. In der Bundestagsdrucksache 19/10570 wurde der Fall unter der Kategorie „Sachbeschädigung § 303 StGB“ registriert und keinem Phänomenbereich zugeordnet. Quelle: ADS-DITIB
Laut Bundestagsdrucksache 19/10570 kam es am 07.02.2019 in der Gemeinde Südbrookmerland zu einer islamfeindlichen Straftat auf eine Moschee/Religionsstätte. Der Fall wurde unter der Kategorie „Öffentliche Aufforderung zu Straftaten § 111 StGB“ registriert und dem Phänomenbereich „rechts“ zugeordnet.
Laut Bundestagsdrucksache 19/10570 kam es am 03.02.2019 in Dresden zu einer islamfeindlichen Straftat auf eine Moschee/Religionsstätte. Der Fall wurde unter der Kategorie „Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen § 86a StGB“ registriert und dem Phänomenbereich „rechts“ zugeordnet.
Laut Bundestagsdrucksache 19/10570 kam es am 01.02.2019 in Leinfelden-Echterdingen zu einer islamfeindlichen Straftat auf eine Moschee/Religionsstätte. Der Fall wurde unter der Kategorie „Hausfriedensbruch § 123 StGB“ registriert und dem Phänomenbereich „rechts“ zugeordnet.
Laut Bundestagsdrucksache 19/10570 kam es am 29.01.2019 in Ludwigsfelde zu einer islamfeindlichen Straftat auf eine Moschee/Religionsstätte. Der Fall wurde unter der Kategorie „Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten § 126 StGB“ registriert und dem Phänomenbereich „rechts“ zugeordnet.