Laut Bundestagdrucksache 18/9310 kam es am 13.03.2016 in Stuttgart zu einer islamfeindlichen Straftat auf eine Moschee/Religionsstätte. Der Fall wurde unter der Kategorie „Sachbeschädigung § 303 StGB“ registriert und dem Phänomenbereich „ausländische Ideologie“ zugeordnet. Quelle: Drucksache 18/9310 (bundestag.de)
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