In Frankfurt wurde eine Moschee laut Angaben der Bundestagsdrucksache 20/13575 am 18.07.2024 Opfer eines politisch motivierten Angriffs. Der Fall wurde unter der Kategorie „Sachbeschädigung § 303 StGB“ registriert und dem Phänomenbereich „Sonstige Zuordnung“ zugeordnet. Quelle: Drucksache 20/13575
Am 25.09.2024 wurde die Moschee Masjid al Hidaya in Kehl mit politischen Parolen beschmiert. Die Staatsanwaltschaft geht von einem 43-jährigen Einzeltäter aus, der auch in weiteren Vorfällen in der Umgebung verdächtigt wird. Ein polit. Motiv sei jedoch nicht ersichtlich. Der Staatsschutz ermittelt weiterhin wegen des Verdachts der gemeinschädlichen Sachbeschädigung (§ 304 StGB). Quelle: POL-OG: Offenburg, Kehl – Sachbeschädigungen | Presseportal Die Erklärungen der Staatsanwaltschaft Offenburg liegen Brandeilig vor.
In Frankfurt wurde eine Moschee laut Angaben der Bundestagsdrucksache 20/13575 am 12.07.2024 Ziel eines islamfeindlichen Angriffs. Der Fall wurde unter der Kategorie „Sachbeschädigung § 303 StGB“ registriert und dem Phänomenbereich „Sonstige Zuordnung“ zugeordnet. Quelle: Drucksache 20/13575
Am 15.02.2024 kam es laut Angaben der Bundestagsdrucksache 20/11292 zu einer islamfeindlichen Straftat, bei dem eine Moschee in Hockenheim zum Ziel wurde. Der Fall wurde unter der Kategorie „Beleidigung § 185 StGB“ registriert und dem Phänomenbereich „Rechts“ zugeordnet. Quelle: Drucksache 20/11292 (bundestag.de)
Am 16.02.2024 kam es laut Angaben der Bundestagsdrucksache 20/11292 zu einer islamfeindlichen Straftat, bei dem eine Moschee in Kassel zum Ziel wurde. Der Fall wurde unter der Kategorie „Volksverhetzung § 130 StGB“ registriert und dem Phänomenbereich „Rechts“ zugeordnet. Quelle: Drucksache 20/11292 (bundestag.de)
Am 04.02.2024 wurde die Eyüp Sultan Moschee in Leipzig Ziel eines islamfeindlichen Angriffs. In der Bundestagsdrucksache wurde der Fall unter der Kategorie „Gemeinschädliche Sachbeschädigung § 304 StGB“ registriert, konnte jedoch keinem Phänomenbereich zugeordnet werden. Quellen: 2011292.pdf (bundestag.de) DITIB_Moscheeuebergriffe 2024.indd