Die Mimar Sinan Moschee (DITIB) in Maulbronn wurde am 08.07.2023 Ziel eines islamfeindlichen Angriffs. Ein unbekannter Täter zündete einen Koran an und warf es vor die Moschee. In der Bundestagsdrucksache 20/92662 wurde der Fall unter der Kategorie „Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen § 166 StGB“ festgehalten und dem Phänomenbereich „Religiöse Ideologie“ zugeordnet. Quelle: Bundestagsdrucksache 20/9262 https://www.ditib-ads.de/Links/Pressannouncement?page=0
Am Wochenende des 26.-27.08.2023 erhielt die Mimar Sinan Moschee (DITIB) in Maulbronn einen Drohbrief mit der Signatur „NSU 2.0“. Der Brief enthielt ein Hakenkreuz, ein Bild von einem Schwein und die Aufschrift „Verbrenn Koran, verbrenn Islam.“ Die Moschee war schon im Juli Ziel eines islamfeindlichen Angriffs geworden. Quelle: Zuvor angegriffene Moschee erhält Drohbrief mit NSU 2.0 – IslamiQ
Am 15.10.2023 wurde erneut ein angezündeter Koran vor die Mimar Sinan Moschee (DITIB) in Maulbronn geworfen. Der Täter, ein 50 Jahre alter Mann, soll dieselbe Tat auch am 8. Juli verübt haben, bei der ein verbrannter Koran aus einem Fahrzeug auf das Moscheegelände geworfen wurde. Laut Staatsanwaltschaft wurde der Täter anhand des Fahrzeugkennzeichens, welches auf den Aufzeichnungen der Überwachungskameras zu erkennen war, ermittelt. Quelle: Mann verbrennt Koran und wirft ihn vor die Moschee – IslamiQ
Laut Bundestagdrucksache 18/1627 kam es am 11.03.2014 in Maulbronn zu einer islamfeindlichen Straftat auf eine Moschee/Religionsstätte. Der Fall wurde unter der Kategorie „Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen § 86a StGB“ registriert. Der Angriff wurde dem Phänomenbereich „rechts“ zugeordnet.