Laut Bundestagsdrucksache 20/716 kam es am 08.11.2021 in Hamburg zu einer islamfeindlichen Straftat auf eine Moschee/Religionsstätte. Der Fall wurde unter der Kategorie „Volksverhetzung § 130 StGB“ registriert und konnte keinem Phänomenbereich zugeordnet werden.
Laut Bundestagsdrucksache 20/716 kam es am 25.10.2021 in Hamburg zu einer islamfeindlichen Straftat auf eine Moschee/Religionsstätte. Der Fall wurde unter der Kategorie „Körperverletzung § 223 StGB“ registriert und dem Phänomenbereich „rechts“ zugeordnet.
Am 05.06.2014 erhielt die Harburger Mehmet Akif Ersoy Moschee (DITIB) von Unbekannten ein Drohbrief. Das Tatmoiv wurde als Islamfeindlich festgehalten, weil er den Islam beleidigte und die Gemeinde bedrohte. Quelle: Publikation DITIB