Laut Bundestagsdrucksache 19/24774 kam es am 17.03.2020 in Hameln zu einer islamfeindlichen Straftat auf eine Moschee/Religionsstätte. Der Fall wurde unter der Kategorie „Körperverletzung § 223 StGB“ registriert und dem Phänomenbereich „rechts“ zugeordnet.
Am 19.04.2020 erhielt die DITIB-Moschee in Hameln einen Brief, welches eine pulverartige Substanz beinhaltete. Die Gemeinde alarmierte umgehend die Polizei. Zunächst traf ein von der Polizei verständigter Notarztwagen in der Moschee ein und später dann auch die Polizei. Bei der Untersuchung der weißen Substanz wurde festgestellt, dass es sich bei dem Pulver um keinen lebensbedrohlichen Inhalt handelt. Die Polizei ermittelt derzeit nach dem oder die Absender des Briefes.