Laut Bundestagsdrucksache 19/19328 kam es am 22.07.2018 in Hamburg zu einer islamfeindlichen Straftat auf eine Moschee/Religionsstätte. Der Fall wurde unter der Kategorie „Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten § 126 StGB“ registriert und dem Phänomenbereich „rechts“ zugeordnet.
Laut Bundestagsdrucksache 19/15647 kam es am 23.04.2019 in Hamburg zu einer islamfeindlichen Straftat auf eine Moschee/Religionsstätte. Der Fall wurde unter der Kategorie „Volksverhetzung § 130 StGB“ registriert und dem Phänomenbereich „rechts“ zugeordnet.
Am 20.12.2016 kam es in einer IGMG Moschee in Nobistor (Hamburg) zur Sachbeschädigung. Mit einer brennenden Substanz wurde sowohl die Tür als auch der Eingangsbereich der Moschee verätzt. Die Kriminalpolizei ermittelte. Quelle: Fair
Laut Bundestagsdrucksache 19/987 kam es am 20.09.2017 in Hamburg zu einer islamfeindlichen Straftat auf eine Moschee bzw. Religionsstätte. Der Fall wurde unter der Kategorie „Gefährliche Körperverletzung§ 224 StGB“ registriert und dem Phänomenbereich „rechts“ zugeordnet.
Laut Bundestagdrucksache 18/5685 kam es am 26.01.2015 in Hamburg zu einer islamfeindlichen Straftat auf eine Moschee/Religionsstätte. Der Fall wurde unter der Kategorie „Volksverhetzung § 130 StGB“ registriert. Der Angriff wurde dem Phänomenbereich „rechts“ zugeordnet.
An der Hochschule für Angewandte Wissenschaft Hamburg (HWA) sind am 06.06.2014 und am 12.06.2014 Gebetsteppiche muslimischer Studierender in Brand geraten. Diese befanden sich für gewöhnlich in einer Kartonbox im Keller des Gebäudes für Maschinenbau. Muslimische Studierende nutzen die Fläche für ihre täglichen Gebete. Bei dem ersten Brand konnte das Feuer rechtzeitig bemerkt und von Studierenden gelöscht werden. Beim zweiten Mal weitete sich das Feuer aus. Die Feuerwehr musste anrücken. Die Gebetsteppiche verbrannten und der Raum erlitt großen Schaden. Die Polizei geht von Brandstiftung aus, konnte den bzw. die TäterInnen jedoch ...