Laut Bundestagsdrucksache 19/20631 kam es am 01.03.2020 in Göttingen zu einer islamfeindlichen Straftat auf eine Moschee/Religionsstätte. Der Fall wurde unter der Kategorie „Sachbeschädigung, § 303 StGB“ registriert und konnte keinem Phänomenbereich zugeordnet werden.
Laut Bundestagsdrucksache 18/4269 kam es am 12.12.2014 in Göttingen zu einer islamfeindlichen Straftat auf eine Moschee/Religionsstätte. Der Fall wurde unter der Kategorie „Gemeinschädliche Sachbeschädigung § 304 StGB“ registriert und dem Phänomenbereich „links“ zugeordnet.
Laut Bundestagsdrucksache 18/7498 kam es am 15.11.2015 in Göttingen zu einer islamfeindlichen Straftat auf eine Moschee/ Religionsstätte. Der Fall wurde unter der Kategorie „Störung der Religionsausübung“ registriert. Der Angriff wurde dem Phänomenbereich „sonstiges“ zugeordnet.
Laut Bundestagdrucksache 18/12535 kam es am 09.02.2017 in Göttingen zu einer Islamfeindlichen Straftat auf eine Moschee/Religionsstätte. Der Fall wurde unter der Kategorie „Gemeinschädliche Sachbeschädigung § 30a StGB“ registriert. Der Angriff wurde dem Phänomenbereich „sonstiges“ zugeordnet.
Am 13.01.2016 wurde an die Außentür die zur DITIB gehörende Moschee im Königsstieg, Göttingen, ein in Folie verpacktes Schnitzel angebracht. Die Tat wurde als Volksverhetzung eingeordnet. Die Polizei konnte zwei Tatverdächtige ermitteln. Quelle