Laut Angaben der Bundesregierung (Bundestagsdrucksache 20/5771) kam es in Göttingen am 09.11.2022 zu einem islamfeindlichen Angriff auf eine Moschee. Der Fall wurde unter der Kategorie „Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen § 86a StGB“ registriert und dem Phänomenbereich „Rechts“ zugeordnet. Quelle: Drucksache 20/5771
Die DITIB-Moschee in Göttingen erhielt am 18.05.2023 einen islamfeindlichen Drohbrief mit dem Absender „NSU 2.0“ und dem Text „Kill all Islam“ und „Der Deutsche wird es euch Türken noch richtig zeigen“, sowie einem Hakenkreuz. Die Oberbürgermeisterin Göttingens Petra Broistedt (SPD) soll ihre Solidarität mit der betroffenen Moschee verkündet haben. Die Polizei wurde benachrichtigt und die Ermittlungen wurden aufgenommen. Quellen: https://www.islamiq.de/2023/05/25/kill-all-islam-moschee-erhaelt-erneut-einen-islamfeindlichen-drohbrief/ „NSU 2.0“: Islamische Gemeinde wird erneut bedroht | NDR.de – Nachrichten – Niedersachsen – Studio Braunschweig
Laut Bundestagsdrucksache 19/20631 kam es am 01.03.2020 in Göttingen zu einer islamfeindlichen Straftat auf eine Moschee/Religionsstätte. Der Fall wurde unter der Kategorie „Sachbeschädigung, § 303 StGB“ registriert und konnte keinem Phänomenbereich zugeordnet werden.
Laut Bundestagsdrucksache 18/4269 kam es am 12.12.2014 in Göttingen zu einer islamfeindlichen Straftat auf eine Moschee/Religionsstätte. Der Fall wurde unter der Kategorie „Gemeinschädliche Sachbeschädigung § 304 StGB“ registriert und dem Phänomenbereich „links“ zugeordnet.
Laut Bundestagsdrucksache 18/7498 kam es am 15.11.2015 in Göttingen zu einer islamfeindlichen Straftat auf eine Moschee/ Religionsstätte. Der Fall wurde unter der Kategorie „Störung der Religionsausübung“ registriert. Der Angriff wurde dem Phänomenbereich „sonstiges“ zugeordnet.
Laut Bundestagdrucksache 18/12535 kam es am 09.02.2017 in Göttingen zu einer Islamfeindlichen Straftat auf eine Moschee/Religionsstätte. Der Fall wurde unter der Kategorie „Gemeinschädliche Sachbeschädigung § 30a StGB“ registriert. Der Angriff wurde dem Phänomenbereich „sonstiges“ zugeordnet.