Laut Bundestagsdrucksache 20/182 kam es am 14.09.2021 in Braunschweig zu einer islamfeindlichen Straftat auf eine Moschee/Religionsstätte. Der Fall wurde unter der Kategorie „Bedrohung § 241 StGB“ registriert und dem Phänomenbereich „Religiöse Ideologie“ zugeordnet.
Am 11.10.2019 kam es in IGMG-Moschee in Braunschweig zu einem Vorfall während des Freitagsgebets. Nach der Freitagspredigt erhob sich ein Mann, bat um Aufmerksamkeit und schrie, dass er von Gott komme, und das Gebet vom Satan sei. Der Vorsitzende der Gemeinde intervenierte und hinderte den Mann daran, das Gebet weiter zu stören. Von dem Vorfall gibt es Videoaufnahmen. Danach handelten drei Personen gemeinsam. Während die eine Person den Gottesdienst mit seinen Ausrufen störte, stellte ein weiterer Mann Aufnahmen mit seinem Handy her, und ein dritter Mann begleitete sie. Das Vorgehen ...
In der Nacht von Samstag auf Sonntag, 06.10.2019m brachen erneut Unbekannte in die Moschee in Braunschweig ein. Bereits in der Nacht zuvor gab es einen Einbruch in die Moschee. Die Täter schlugen den Glaseinsatz einer Tür des Gebäudes und verschafften sich so Zutritt zu der Moschee. Auch in dieser Nacht wurde jedoch nichts entwendet. Die Moscheeverantwortlichen benachrichtigten die Polizei. Sie ermittelt nun wegen versuchten Einbruchdiebstahls. Quelle
In der Nacht von Freitag auf Samstag, 05.10.2019, brachen Unbekannte gewaltsam in eine Moschee in Braunschweig ein. Die Tür zum Büro wurde aufgebrochen und ein Schrank durchwühlt. Auch wurden sämtliche Schlüssel aus einem Kasten entnommen. Die unbekannten Täter versuchten, den Tresor im Büro der Moschee zu öffnen, was ihnen jedoch nicht gelang. Da nichts entwendet wurde, verständigte die Gemeinde die Polizei nicht. Als jedoch in der darauffolgenden Nacht wiederum in die Moschee eingebrochen wurde, verständigten die Moscheeverantwortlichen die Polizei. Diese ermittelt nun wegen versuchten Einbruchdiebstahls. Quelle
Laut Landtagsdrucksache Niedersachsen 17/0000 kam es am 18.06.2014 in Braunschweig zu einer islamfeindlichen Straftat auf eine Moschee/Religionsstätte. Der Fall wurde unter dem Delikt „Diebstahl unter erschwerenden Umständen in/aus Dienst-, Büro-, Fabrikations-, Werkstatt- und Lagerräumen von sonstigen Sachen“ registriert. Der Fall wurde keiner politisch motivierten Kriminalität (PMK) zugeordnet.