Am 19.07.2019 wurde die Moschee des Islamischen-Kulturzentrums Münster (IKZ) Ziel eines mutmaßlich islamfeindlichen Angriffs. Eine unbekannte Person verteilte Ausgaben des Korans in dem Waschraum. Die Polizei hat die Ermittlungen aufgenommen. Der Vorfall wird bei der Polizei als „gemeinschädliche Sachbeschädigung“ gewertet. Ein ähnlicher Angriff ereignete sich am 03.07.2019 in Schleswig. In der Bundestagsdrucksache 19/15647 wurde der Fall unter der Kategorie „Gemeinschädliche Sachbeschädigung § 304 StGB“ festgehalten, konnte jedoch keinem Phänomenbereich zugeordnet werden. Quelle
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