Laut Bundestagsdrucksache 19/15647 kam es am 04.07.2019 in Schwerin zu einer islamfeindlichen Straftat auf eine Moschee/Religionsstätte. Der Fall wurde unter der Kategorie „Volksverhetzung § 130 StGB “ registriert und dem Phänomenbereich „rechts“ zugeordnet.
Laut Bundestagsdrucksache 19/15647 kam es am 24.05.2019 in Frankfurt am Main zu einer islamfeindlichen Straftat auf eine Moschee/Religionsstätte. Der Fall wurde unter der Kategorie „Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen § 86a StGB “ registriert und dem Phänomenbereich „rechts“ zugeordnet.
Laut Bundestagsdrucksache 19/15647 kam es am 26.04.2019 in Berlin zu einer islamfeindlichen Straftat auf eine Moschee/Religionsstätte. Der Fall wurde unter der Kategorie „Beleidigung § 185 StGB “ registriert und dem Phänomenbereich „rechts“ zugeordnet.
Laut Bundestagsdrucksache 19/15647 kam es am 23.04.2019 in Hamburg zu einer islamfeindlichen Straftat auf eine Moschee/Religionsstätte. Der Fall wurde unter der Kategorie „Volksverhetzung § 130 StGB“ registriert und dem Phänomenbereich „rechts“ zugeordnet.

Am 10.12.2019 wurde die Osman Gazi Moschee (Islamrat/IGMG) in Ulm erneut Ziel eines Angriffs. Unbekannte Täter beschmierten den Gebetsraum der Moschee mit einer klebrigen Masse, die aus Koranseiten und Wasser bestand. Daraufhin wurde die Polizei alarmiert. Der Staatsschutz hat die Ermittlungen übernommen. In der Bundestagsdrucksache wurde der Fall unter der Kategorie „Störung der Religionsausübung § 167 StGB“ registriert, konnte jedoch keinem Phänomenbereich zugeordnet werden. Am 19.03.2018 kam es zu einem Brandanschlag auf die Moschee in Ulm. Quelle

Die Yavuz Sultan Selim Moschee (DITIB) in Mannheim erhielt am 05.12.2019 erneut eine Bombendrohung. Die Drohung ging um 09:30 Uhr per Email bei der Gemeinde ein. Die herbei gerufene Polizei räumte daraufhin das Moscheegebäude und sperrte die umliegenden Straßen ab. Anschließend durchsuchte die Polizei die Moschee unter Einsatz eines Spürhundes, der jedoch keinen Sprengstoff aufspüren konnte. In der Bundestagsdrucksache 19/19328 wurde der Fall unter der Kategorie „Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten § 126 StGB“ registriert und dem Phänomenbereich „rechts“ zugeordnet. Dies ist die zweite Bombendrohung gegenüber der Moschee in ...