Laut Bundestagsdrucksache 18/5685 kam es am 22.04.2015 in Gladbeck zu einer islamfeindlichen Straftat auf eine Moschee bzw. Religionsstätte. Der Fall wurde unter der Kategorie „Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten § 126 StGB“ registriert und dem Phänomenbereich „sonstige“ zugeordnet.
Am 29.01.2015 wurde in der Nacht vom Mittwoch zum Donnerstag das islamische Kultur- und Bildungszentrum von Unbekannten mit Farbe beschmiert. Das auch als Moschee genutzte Gebäude, die nach Marwa El-Sherbini benannt ist, wurde mit islamfeindlichen Schriftzügen großflächig beschmiert. Die Polizei suchte nach Zeugen und weiteren Hinweisen. Quelle
Der Vorsitzende der Eyüp-Sultan Moschee in Engelskirchen-Hardt entdekte eine zerstörte Fensterscheibe der Moschee. Wie ein Sprecher der Polizei später bestätigte, wurde ein Projektil im Inneren des Gebetshauses gefunden. Der Staatsschutze ermittle in alle Richtungen, schließe aber einen „fremdenfeindlichen“ Hintergrund nicht aus. Quelle
Am 23.10.2015 kam es in Oberraden zu einem Angriff auf eine Moschee, bei dem es zu einem Einsatz mit mindestens einer Schusswaffe kam. Es kam niemand dabei zu Schaden, als die Geschosse die Fensterscheiben durchschlugen. Weitere Informationen zum Hintergrund der Tat sind nicht bekannt. Quelle: FAIR
Am 10.09.2015, wurde die Mevlana Moschee in Bielefeld Zielscheibe eines Angriffes einer 25 bis 30 köpfigen Gruppe Jugendlicher. Der Angriff erfolgte gegen 18.00 Uhr. Die Gruppe von Jugendlichen, die weiße Tücher oder Kapuzen trugen, versuchte sich Eintritt in die Moschee zu verschaffen. Dies war jedoch nicht möglich, da einer der Moscheebesucher die Gruppe rechtzeitig bemerkte und das Hauptportal und die Türen verschließen konnte. Die Jugendlichen randalierten auf dem Gelände der Mevlana Moschee. Sie richteten Sachschaden an, zerschlugen Scheiben der parkenden Autos und beschmierten die Fassaden mit Schriften wie „YPG“ und ...
Laut Bundestagsdrucksache 16/9763 kam es am 20.01.2015 in Ratingen zu einer islamfeindlichen Straftat auf eine Moschee/ Religionsstätte. Der Fall wurde unter der Kategorie „Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen § 86a StGB“ registriert und dem Phänomenbereich „rechts“ zugeordnet.