Am 04.08.2023 kam es laut Angaben der Bundestagsdrucksache 20/9262 in Fürth zu einer islamfeindlichen Straftat auf eine Moschee. Der Fall wurde unter der Kategorie „Sachbeschädigung § 303 StGB“ registriert und dem Phänomenbereich „Sonstige Zuordnung“ festgehalten. Quelle: Bundestagsdrucksache 20/9262
In Bremen kam es am 18.08.2023 laut Angaben der Bundestagsdrucksache 20/9262 zu einer islamfeindlichen Straftat auf eine Moschee. Der Fall wurde unter der Kategorie „Volksverhetzung § 130 StGB“ registriert und dem Phänomenbereich „Rechts “ festgehalten. Quelle: Bundestagsdrucksache 20/9262
In Güstrow kam es am 26.08.2023 laut Angaben der Bundestagsdrucksache 20/9262 zu einer islamfeindlichen Straftat auf eine Moschee. Der Fall wurde unter der Kategorie „Volksverhetzung § 130 StGB“ registriert und dem Phänomenbereich „Rechts “ festgehalten. Quelle: Bundestagsdrucksache 20/9262
Am Wochenende des 26.-27.08.2023 erhielt die Mimar Sinan Moschee (DITIB) in Maulbronn einen Drohbrief mit der Signatur „NSU 2.0“. Der Brief enthielt ein Hakenkreuz, ein Bild von einem Schwein und die Aufschrift „Verbrenn Koran, verbrenn Islam.“ Die Moschee war schon im Juli Ziel eines islamfeindlichen Angriffs geworden. Quelle: Zuvor angegriffene Moschee erhält Drohbrief mit NSU 2.0 – IslamiQ
Am Wochenende des 26.-27.08.2023 war auch die DITIB Moschee in Heidelberg Ziel eines islamfeindlichen Angriffs. Diese erhielt einen Drohbrief mit der Aufschrift „ihre Moschee soll entweiht und beschmutzt werden“. Quelle: https://www.ditib-ads.de/Links/PressannouncementDetail/205
In Bad Tölz kam es am 18.08.2023 laut Angaben der Bundestagsdrucksache 20/9262 zu einer islamfeindlichen Straftat auf eine Moschee. Der Fall wurde unter der Kategorie „Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen § 166 StGB“ registriert und dem Phänomenbereich „Religiöse Ideologie “ festgehalten. Quelle: Bundestagsdrucksache 20/9262