In Nordhausen kam es am 05.02.2024 laut Angaben der Bundestagsdrucksache 20/14898 zu einer islamfeindlichen Straftat auf eine Moschee. Der Fall wurde unter der Kategorie „Beleidigung § 185 StGB “ und dem Phänomenbereich „Rechts“ festgehalten. Quelle: https://dserver.bundestag.de/btd/20/148/2014898.pdf
In Hannover kam es am 16.01.2024 laut Angaben der Bundestagsdrucksache 20/14898 zu einer islamfeindlichen Straftat auf eine Moschee. Der Fall wurde unter der Kategorie „Belohnung und Billigung von Straftaten § 140 StGB“ und dem Phänomenbereich „Rechts“ festgehalten. Quelle: https://dserver.bundestag.de/btd/20/148/2014898.pdf
Beginnend am 25.01.2025 hat eine neonazistische Organisation islam- und fremdenfeindliche Flugblätter in Penzberg verteilt. Auf der Internetseite der Organisation wurde eine Erklärung veröffentlicht, die die Islamische Gemeinde Penzberg e.V. und ihren Imam als Angriffsziel deutlich macht. Der Staatsschutz wurde eingeschaltet. Quelle: Rechtsextreme hetzen gegen Muslime in Penzberg

Ahmet Sultan Moschee (DITIB) in Hamburg In der Nacht vom 31.12.2024 auf den 01.01.2025 ist ein Feuer auf dem Gelände der Sultan Ahmet Moschee ausgebrochen. Besucher der Moschee bemerkten den aufsteigenden Rauch gegen 22:50 Uhr. Zwei Carports und ein Pavillon standen vollständig in Flammen. Zudem wurden das Vordach der Moschee und ein angrenzendes Wohnhaus beschädigt. Die Löscharbeiten dauerten rund zwei Stunden an. Die Brandursache ist laut Polizei ungeklärt. Quelle: Brand beschädigt Moschee an Silvester – Ursache weiterhin unklar – IslamiQ
Die Zentralmoschee in Essen Altendorf erhielt am 24.01.2024 eine E-Mail mit Drohungen. Unbekannte Verfasser drohten der Moschee mit einem Bombenanschlag. Die Polizei wurde daraufhin alarmiert. Das Gebäude wurde gesperrt und mit Spürhunden durchsucht. Es wurde nichts Verdächtiges gefunden. Quelle: Bombendrohung gegen Ditib-Zentralmoschee in Essen
In Hannover kam es am 20.09.2023 laut Angaben der Bundestagsdrucksache 20/11292 zu einer islamfeindlichen Straftat auf eine Moschee. Der Fall wurde unter der Kategorie „Volksverhetzung § 130 StGB“ und dem Phänomenbereich „Rechts“ festgehalten. Quelle: Drucksache 20/11292 (bundestag.de)