Laut Bundestagsdrucksache 18/10322 kam es am 23.08.2016 in Leipzig zu einer islamfeindlichen Straftat auf eine Moschee/Religionsstätte. Der Fall wurde unter der Kategorie „Öffentliche Aufforderung zu Straftaten § 111 StGB“ registriert und dem Phänomenbereich „rechts“ zugeordnet.
Laut Bundestagdrucksache 18/10322 kam es am 27.09.2016 in Annaberg-Buchholz zu einer islamfeindlichen Straftat auf eine Moschee/Religionsstätte. Der Fall wurde unter der Kategorie „Öffentliche Aufforderung zu Straftaten § 111 StGB“ registriert und dem Phänomenbereich „sonstiges“ zugeordnet.
Laut Bundestagsdrucksache 18/10322 kam es am 11.09.2016 in Zwickau zu einer islamfeindlichen Straftat auf eine Moschee/Religionsstätte. Der Fall wurde unter der Kategorie „.Gemeinschädliche Sachbeschädigung § 304 StGB“ registriert und dem Phänomenbereich „sonstiges“ zugeordnet.
Laut Bundestagsdrucksache 18/10322 kam es am 04.09.2016 in Zwickau zu einer islamfeindlichen Straftat auf eine Moschee/Religionsstätte. Der Fall wurde unter der Kategorie „Gemeinschädliche Sachbeschädigung § 304 StGB“ registriert und dem Phänomenbereich „rechts“ zugeordnet.
Unbekannte verübten in der Nacht zum Freitag, 04.03.2016, einen Anschlag auf das Deutsch-Arabische Kultur- und Bildungszentrum in Borna. Sie warfen Fensterscheiben der Moschee mit Steinen ein und beschädigten den Gebetsraum mit Beuteln, in denen sich eine rote Substanz befand. Dabei handelte es sich möglicherweise um Blut. Die Höhe des Schadens war noch unklar. Die Kriminalpolizei sicherte Spuren, und der Staatsschutz wurde eingeschaltet. Quelle
Am 25.02.2016 wurde auf dem Baugelände der Ahmadiyya Gemeinde in Leipzig-Gohlis der Kadaver eines Schweines gefunden. Der Kader war mit der Aufschrift „Mutti-Merkel“ versehen. Es wurde von einem politisch motivierten Hintergrund ausgegangen. Der Staatsschutz ermittelte wegen der „Beleidigung der Bundeskanzlerin“. Die Polizei erklärte, dass nicht wegen Hausfriedensbruch ermittelt werde, da es sich um ein offenes Brachgelände handeln würde. „Aufgrund der Umstände“ liege es nahe, dass es sich um eine „fremdenfeindliche“ Tat handele. Quelle